Selbstanzeige und Neuordnung von Betriebsprüfungs- und Abgabenordnung + Wird die Gewerbesteuer abgeschafft?

Der Gesetzgeber gestattet gem. § 371 Abs. 1 und 3 AO dem Steuerpflichtigen, seine Pflichten nachzuholen, indem er nachträglich sein Aufkommen vollständig und wahrheitsgemäß erklärt und die geschuldeten Steuern innerhalb einer von der Finanzverwaltung gesetzten angemessenen Frist nachentrichtet (Selbstanzeige). Die Selbstanzeige ist gem. § 371 Abs. 2 AO nur so lange möglich, wie – noch kein Amtsträger zu einer Prüfung oder zu Ermittlungen einer Steuerstraftat oder – einer Steuerordnungs-widrigkeit erschienen ist oder dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat noch nicht bekanntgegeben worden ist oder – die Tat zum Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung weder ganz noch zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Es gibt somit nicht wenige Hürden für eine strafbefreite Rückkehr des Steuerpflichtigen in die Steuerehrlichkeit. Die meisten der damit zusammenhängenden Zweifelsfragen sind inzwischen soweit geklärt, dass man mit diesem Problem umgehen kann. So ist sicher, dass die Anwesenheit eines Außenprüfers aufgrund einer Prüfungsanordnung für Einkommensteuern die Selbstanzeige für z. B. Umsatzsteuern offen lässt. So ist auch klar, dass der Prüfer die Räume des Steuerpflichtigen betreten haben muss, um physisch präsent zu sein. So stellt der in der Lehre gern gebrauchte Musterfall, nach dem der reuige Steuersünder dem Betriebsprüfer auf seinem Betriebsgelände entgegeneilt, um ihm vor Betreten des Gebäudes die Erklärung der bisher verschwiegenen Steuertatbestände überreicht, die allerletzte Chance einer strafbefreiten Selbstanzeige dar. Neuregelungen der Betriebsprüfungsordnung (BpO) und der Abgabenordnung (AO) führen derzeit zu neuen Problemen. Dies ist z. B. die Regelung, nach der gemäß § 6 S. 1 Bio 2000 sowie dem Anwendungserlass zu § 200 AO die Außenprüfung dann, wenn geeignete Räume vorhanden sind, in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen stattfinden muss. Wörtlich wird ausgeführt: “Nur im Ausnahmefall und nur auf Antrag kommen andere Prüfungsorte in Betracht, wenn schützenswerte Interessen des Steuerpflichtigen von besonders großem Gewicht die Interessen der Finanzbehörden an einem effizienten Prüfungsablauf in den Geschäftsräumen verdrängen“. Dies war bisher nicht so und ist auch wenig sinnvoll, wenn der Steuerpflichtige seinem Steuerberater die gesamte Buchführung übertragen hat. In diesen Fällen stellte der Steuerberater entsprechende Räume in seiner Kanzlei zur Verfügung, in denen der Prüfer seine Prüfungshandlungen vornehmen konnte. Dies wird um so sinnvoller, als das Gesetz ab 2002 verlangt, dem Prüfer den Zugang zur entsprechenden elektronischen Datenverarbeitung zu ermöglichen, die der Berater bereitstellt. Nicht unproblematisch ist auch der schmale Grad hinsichtlich des Steuergeheimnisses, auf dem man mit einer Selbstanzeige wandelt. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 10. 5. 2000 (Bundessteuerblatt I, S. 497) soll im Gegensatz zur früheren Auffassung trotz Selbstanzeige bei „erheblicher krimineller Energie“ oder Verkürzung von mehr als 5000 DM das Steuergeheimnis durchbrochen werden können. Hier lauern also Gefahren, die beispielsweise bei Beamten Disziplinarverfahren auslösen können. Wird die Gewerbesteuer abgeschafft? ————————————————— In einem Gespräch (FAZ v. 4. 5. 2001) hat der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen, Herr Heribert Zitzelsberger bestätigt, dass die Bundesregierung sich mit einer Gemeindefinanzreform beschäftigt. Im Zuge dieser Reform wird überlegt, die Gewerbesteuer abzuschaffen. Dies würde einem lang gehegten Wunsch der Gewerbetreibenden entsprechen. Bisher ist dies vornehmlich am Widerstand der Kommunen gescheitert, die die Gewerbesteuer als ihre wesentliche Einnahmequelle ansehen. Herr Zitzelsberger führte aus, dass man auf kommunaler Seite inzwischen gemerkt hat, dass die Beteiligung an Gemeinschaftssteuern (z. B. Einkommen- Körperschaft- und oder Umsatzsteuern) interessanter sein kann, als die extrem konjunkturabhängige Gewerbesteuer. Im übrigen wird seit dem 1. 1. 2001 bei einem Hebesatz von 400 % die Gewerbesteuer, die Einzelfirmen und Personengesellschaften zu zahlen haben, vollständig im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angerechnet. Hebesätze über oder unter 400 % führen zu Abrechnungsabweichungen. Das gesamte Ertragsteueraufkommen würde also im wesentlichen nur durch den Wegfall der Gewerbesteuern, die Kapitalgesellschaften zu zahlen haben, vermindert. All dies zusammen verbessert nach Ansicht Zitzelsbergers die Chancen einer kommunalen Steuerreform. Es würde zudem die Besteuerung wesentlich transparenter machen. Zunächst wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die entsprechende Vorschläge erarbeiten soll. Diese könnten frühestens in der nächsten Legislaturperiode umgesetzt werden.