Softwareprogramme als bewegliche Wirtschaftsgüter

Immer wieder kommt es zum Streit mit der Finanzverwaltung, wenn es um die Qualifikation von Softwareprogrammen als materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter geht. Diese Frage war auch Gegenstand des Urteils vom 17.2.2009 – 1K 1171/06, mit dem das Finanzgericht Köln nochmals eindeutig Stellung bezog. Dort wird ausgeführt, dass für die Klassifizierung als materielles bewegliches Wirtschaftsgut allein maßgebend ist, dass es sich um eine vorgefertigte Software handelt, die standardmäßig für eine Vielzahl von Nutzern gedacht ist.

Im verhandelten Fall wollte der Steuerpflichtige für die beabsichtigte Anschaffung von System-Software (u. a. Windows MS Office XP, Oracle 8 i) gewinnmindernd Ansparabschreibungen bilden. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde dies nicht zugelassen. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass es sich bei System-Software zwar um selbstständig bewertbare, aber immaterielle Wirtschaftsgüter handele, die nicht nach § 7 g EStG rücklagefähig seien. Die Ansparrücklage gemäß § 7g EStG gehört inzwischen zwar zur Steuergeschichte, aber die Nachfolgeregelung des geltenden § 7g EStG erlaubt Investitionsabzugsbeträge für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffung-oder Herstellungskosten. Deshalb ist die Klarstellung, ob Standardsoftware ein materielles oder eine immaterielles Wirtschaftsgut, auch jetzt noch wichtig.

Das Finanzgericht bezog sich in seiner Urteilsbegründung auf verschiedene Urteile des Bundesfinanzhofes zur Einordnung von Wirtschaftgütern mit materiellen und immateriellen Komponenten. In den Urteilen wurde vorrangig das wirtschaftliche Interesse des Erwerbers erwogen, d.h.,ob es ihm überwiegend auf den materiellen oder den immateriellen Gehalt ankommen sei. Daneben wurde auch danach unterschieden, ob die Verkörperung eine eigenständige Bedeutung hatte oder ob sie lediglich als „Träger“ den immateriellen Gehalt festhalten sollte. Bei Büchern und Tonträgern wurde angenommen, dass durch Festhalten geistiger Inhalte auf einen materiellen Gegenstand und dessen Vervielfältigung eine Umwandlung stattfinde und die immaterielle Eigenschaft in Folge der Häufigkeit der Materialisierung untergehe. Standardsoftware wurde ähnlich einem Buch oder einer Schallplatte ebenfalls als materielles Wirtschaftsgut oder als Ware angesehen. Dies stellte nochmals klar, dass Software, sofern es sich um Standardsoftware handelt, wie ein materielles Wirtschaftsgut zu behandeln ist. Die in dieser Deutlichkeit bisher noch nicht erfolgte Klarstellung ist erfreulich und kann Auswirkungen auf den Investitionsabzug nach § 7 g EStG bzw. auf eine Investitionszulage haben. Die Entscheidung des Finanzgerichtes ist damit für jeden Unternehmer sehr wichtig.

Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG darf der Buchwert eines Wirtschaftgutes aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Nun möchte ich nicht auf die Definition des Teilwertes eingehen, sondern darauf, was nach dem BFH-Urteil vom 29.4.2009 – I R 74/08, veröffentlicht am 12.08.2009, als eine dauernde Wertminderung im Sinne des Gesetzes anzusehen ist.

Nach ständiger Rechtssprechung ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag mindestens innerhalb der halben Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Buchwert liegt. Die Restnutzungsdauer von Wirtschaftsgütern ist grundsätzlich nach den amtlichen Afa-Tabellen zu bestimmen. Bei Gebäuden ist dies unter Berücksichtigung der Afa-Sätze nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG zu errechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern. Die Regel soll verhindern, dass bei bloßen Wertschwankungen Teilwertabschreibungen vorgenommen werden, die kurzfristig wieder zurückzunehmen sind. Nur ein anhaltender Wertverlust ermöglicht bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern den Ausweis des niedrigen Teilwertes.

Im hier behandelten Fall beabsichtigte der Steuerpflichtige, ein Wirtschaftsgut zu verkaufen, dessen Teilwert zum mutmaßlichen Veräußerungszeitpunkt unter dem fortgeschriebenen Buchwert gesunken war. Die GmbH hatte ihr zu klein gewordenes Betriebsgebäude durch einen im Jahr 2001 fertiggestellten Neubau auf einem zu diesem Zweck im Jahre 2000 erworbenen Grundstück ersetzt. Das bisherige Betriebsgrundstück wollte die GmbH veräußern. Sie ging von einem erzielbaren Kaufpreis unter dem Buchwert aus und begehrte insoweit bereits zum 31.12.2000 eine Teilwertabschreibung auf das Gebäude. Obwohl der geringere Wert unstreitig war (€ 350.000/ DM 684.540,50), versagte der BFH die Teilwertabschreibung. Der BFH sieht die eine voraussichtlich dauernde Wertminderung voraussetzende Abschreibungsmöglichkeit für abnutzbare Anlagegüter nur dann als gegeben, wenn der Buchwert nach der halben „abstrakten“ voraussichtlichen Restnutzungsdauer noch über dem aktuellen Teilwert liegt (vgl. hierzu NWB-Nachrichten vom 12.08.2009). Im entschiedenen Fall lag unstreitig der Teilwert des Gebäudes zum Bilanzstichtag 31.12.2000 bei DM 732.479,00. Unter Berücksichtigung der „Normalabschreibung“ für Betriebsgebäude gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 1 EStG belief sich der fortgeschriebene Buchwert zu diesem Zeitpunkt auf DM 730.719,00. Damit sei eine Teilwertabschreibung nach Meinung des Gerichtes nicht gerechtfertigt.

Das Urteil kann nicht überzeugen, da die oben beschriebene Regel für die Fälle gilt, in denen kein konkreter Verkaufspreis bekannt ist, weil das Wirtschaftsgut real nicht verkauft wird. Das ist aber im entschieden Fall nicht so. Das Unternehmen kannteden Verkaufspreis. Deshalb erübrigte es sich eigentlich, auf Teilwertvermutungen zurückzugreifen.

Und wieder ein Nichtanwendungserlass des Bundesministers für Finanzen

Das BMF hat zum Ausweis der von einem Kraftfahrzeug-Händler eingegangenen Verpflichtung zum Rückkauf von Kraftfahrzeugen Stellung genommen (12.8.2009 – IV C6 – S 2137/09/10003). Es bezog sich dabei auf ein BFH-Urteil vom 11.10.2007 – IV R 52/04. Dort hatte der BFH entschieden, dass eine beim Verkauf von Neuwagen eingegangene Rückkaufverpflichtung zu einem verbindlich festgesetzten Preis eine wirtschaftlich und rechtlich selbstständige Leistung darstellte, die losgelöst von dem etwa nachfolgenden Rückkaufsgeschäft zu beurteilen sei. Nach Meinung des höchsten deutschen Finanzgerichtes sei die von einem Kraftfahrzeughändler mit Ablauf des Fahrzeugkaufvertrages übernommene Rückkaufverpflichtung zu einem verbindlich festgesetzten Preis als Verbindlichkeit auszuweisen.

Dieses Problem betrifft eine Vielzahl von Autohändler. Derartige Rückstellungen sind steuerlich wirksam und führen dementsprechend zur Verminderung des steuerpflichtigen Einkommens. Im Gegensatz dazu sind Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, zu denen die Finanzverwaltung in diesen Fällen neigt, steuerlich irrelevant.

Ich möchte jetzt nicht den Sachverhalt kommentieren, der zu einem Ausweis einer Verbindlichkeit bzw. einer Rückstellung für drohende Verluste führt, sondern auf die zunehmend unangenehm wirkende Praxis des Bundesministeriums der Finanzen hinweisen, nicht genehme Urteile des höchsten Steuergerichtes durch sogenannte Nichtanwendungserlasse zu neutralisieren. In derartigen Fällen können sich Steuerpflichtige bei ähnlichen Sachverhalten in der Diskussion mit der Finanzverwaltung nicht auf betreffende Urteile berufen und müssen ihren Fall zur Not bis zum BFH selbstständig neu durchfechten.

In den allgemeinen Hinweisen des Koalitionsvertrages wird erwähnt, dass mit dem Instrument der Nichtanwendungserlasse in der Zukunft außerordentlich sparsam umgegangen werden soll. Das wäre tatsächlich kein unerheblicher Beitrag zur Erleichterung des Umganges mit unserem außerordentlich komplizierten Steuerrecht.