Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten, umsatzsteuerliche Organschaft & Rechtsunsicherheit beim Vorsteuerabzug

 

1. Einkommensteuer: Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubauten sollen (wieder) eingeführt werden

Ein neues Gesetzesvorhaben der Bundesregierung erinnert sofort an die Sonderabschreibungen des Fördergebietsgesetzes. Zum Sinn und Zweck von Abschreibungsmöglichkeiten von Kapital, welches fest in Gebäuden gebunden wird, werden sich volkswirtschaftliche Diskussionen entwickeln.

Steuerrechtlich ist zu sagen, dass es voraussichtlich einen § 7b Einkommensteuergesetz geben soll, in dem erhöhte Absetzungen neben dem regulären linearen Abschreibungssatz von 2 % ermöglicht werden.

Im Entwurf wird eine Abschreibungsreihe in den ersten drei Jahren 10 % und in den folgenden 7 Jahren 9 % der Investitionen betragen. Die Förderung ist an eine Baukostenobergrenze von EUR 3.000,00 pro m² und in Summe auf 2.000 m² Wohnfläche begrenzt. Förderfähig ist nur der Neubau.

Soweit ist der Inhalt des Gesetzesentwurfs verständlich nachvollziehbar.

Jedoch beachten Sie unbedingt, dass der Wohnungsneubau nicht in allen Regionen gefördert werden soll. Der Entwurf sieht vor, dass die Sonderabschreibung nur in „angespannten Wohnungsmärkten“ in Anspruch genommen werden darf. Dabei wird auf die Mietstufen des Wohngeldes abgestellt, was sowohl für den steuerlichen Laien als auch den professionellen Berater ein unbekanntes Terrain darstellen wird.

Bitte erörtern Sie vor den ersten Planungskosten für Ihr neues Mehrfamilienhaus, ob eine Förderung wirklich in Frage kommt.

Quelle: www.bundesregierung.de

2. Finanzgericht versagte Vertrauensschutz bei umsatzsteuerlicher Organschaft – jetzt wurde die Revision zugelassen

Im Jahr 2014 urteilte das Finanzgericht Niedersachsen (30.10.2014, Az. 16 K 5/14), es bestehe bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft kein Vertrauensschutz darauf, dass die Organschaft tatsächlich auch zukünftig vom Finanzamt als solche beachtet wird.

Vorausgegangen war eine Änderung der ständigen BFH-Rechtsprechungen zur Voraussetzung der finanziellen Eingliederung eines „Tochterunternehmens“ in ein anderes Unternehmen.

Die Finanzverwaltung stellte (geänderte) Umsatzsteuerbescheide für die bis dahin als unselbständig angesehene Organgesellschaft aus. Die Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung (den Bruch des Vertrauensschutzes) blieb beim Finanzgericht Niedersachsen erfolglos; die Revision wurde nicht zugelassen.

Der BFH gab nun der Nichtzulassungsbeschwerde statt, da hier eine grundsätzliche Klärung in der Sache erreicht werden soll.

Die umsatzsteuerliche Organschaft ist in vielen Unternehmens- und betrieblichen Familienbereichen präsent.

Sie entsteht bereits bei einer sogenannten Betriebsaufspaltung. Lebenssachverhalte und Rechtsprechungen, die diese fiskalische Konstruktion berühren, können sich ständig ändern. Besprechen Sie daher jede noch so kleine Veränderung im betrieblichen und privaten Umfeld mit Ihrem steuerlichen Berater, damit eine zielführende und sichere Würdigung der steuerlichen Sachverhalte möglich ist.

3. Rechtsunsicherheit beim Vorsteuerabzug durch BFH-Urteil verursacht

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u.a. die ordnungsgemäße Anschrift des leistenden Unternehmers auf der Rechnung. In der Praxis weisen wir regelmäßig sogar auf formelle Fehler (c/o Vermerke, Vertauschen von persönlichem Adressat vs. Firma) hin. Dabei gilt es in den Unternehmen, zu prüfen, ob der leistende Unternehmer unter der Anschrift wirklich existent (erreichbar) ist. Dies wird durch postalisch erfolgten Schriftverkehr niemand bisher in Frage gestellt haben.

Anders sieht es der BFH im Urteil vom 22. Juli 2015. Er erwartet eine wirtschaftliche Betätigung von der Adresse aus, die der leistende Unternehmer in der Rechnung benennt.

Somit wären alle Briefkastenadressen und speziellen Empfänger-Postleitzahlen als gültige Anschrift ausgeschlossen.

Mit dieser Frage hat sich die Bundessteuerberaterkammer an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gewandt. Es müsste grundsätzlich geklärt werden, ob das BMF sich dieser Auffassung tatsächlich anschließen will und ob ein Vertrauensschutz für die Vergangenheit besteht.

Solange der Ausgang dieser Eingabe ungewiss ist, sollten Sie reine PLZ- und Briefkastenangaben nicht mehr zulassen und auf eine korrekte Rechnung bestehen. Oftmals wird dies in der Praxis gerade im Geschäftsverkehr mit großen Zulieferern, mit denen jahrelange Geschäftsbeziehungen bestehen, nicht mehr geprüft. Werfen Sie deshalb wieder einen Blick auf solche Rechnungen.