(Steuer-)rechtliche Folgen der Löschung einer britischen Limited

1. (Steuer-)rechtliche Folgen der Löschung einer britischen Limited

Vor der Einführung der kleinen GmbH ¨Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt¨ (UG) in Deutschland, war die britische Limited die Alternative zur GmbH, um eine haftungsbeschränkte Körperschaft in Deutschland zu betreiben. Dieses Modell birgt viele Tücken in sich. Insbesondere ist das englische Handelsrecht bzw. Handelsregister konsequent in der Rechtsanwendung. Neben dem ¨wrongfull trading¨ können mangelhaft wahrgenommene Berichtspflichten zur Haftung des ¨Geschäftsführers¨ oder der Gesellschafter führen.

Die Löschung der Gesellschaft aus dem britischen Handelsregister hat nach britischem Recht konstitutive Wirkung. Mit der Löschung endet die rechtliche Existenz der Gesellschaft.

Die daraus entstehenden Folgen für die Besteuerung in Deutschland waren sowohl vergleichbar mit der Zwangslöschung einer deutschen GmbH als auch immer wieder umstritten. Deshalb nimmt die Finanzverwaltung mit dem BMF Schreiben vom 6. Januar 2014 (IV C 2 – S 2701/10/10002) Stellung.

Grundsätzlich unterliegt die Limited mit sämtlichen Einkünften der unbeschränkten Steuerpflicht. Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung nicht im Inland, unterliegt die Limited mit ihren inländischen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht. Gleiches gilt für eine gelöschte Limited, die infolge des Vorhandenseins von inländischem Vermögen als fortbestehend anzusehen ist. Diese Restgesellschaft ist mit dem bisherigen Körperschaftsteuersubjekt identisch. Die Körperschaftsteuerpflicht besteht solange fort, wie sie noch steuerliche Pflichten zu erfüllen hat. Entsprechendes gilt auch für die Gewerbe- und Umsatzsteuer.

Wenn aber die Limited tatsächlich gelöscht wurde, entsteht nicht selten ein neues Problem.

Oftmals wird die Löschung auf Grund mangelhaft durchgeführter Berichtspflichten nicht bemerkt.

Der Mantel der Limited als Haftungsschutz geht verloren, wenn die Gesellschafter der gelöschten Limited eine werbende Tätigkeit fortsetzen. Sie begründen einen neuen Unternehmenszweck. Die Besteuerung dieser Tätigkeit hat bei einer gewerblichen Tätigkeit nach allgemeinen Grundsätzen als Einzelunternehmer oder als Mitunternehmer einer Personengesellschaft zu erfolgen. Die Restgesellschaft bleibt daneben grundsätzlich als Steuersubjekt bestehen, solange sie über Vermögen verfügt und steuerliche Pflichten zu erfüllen hat.

Wird Vermögen der Restgesellschaft im Rahmen der weitergeführten Tätigkeit durch den oder die fortsetzungswilligen Gesellschafter genutzt (z. B. Geschäftswert, Kundenstamm, Maschinen oder sonstige Wirtschaftsgüter), ist regelmäßig von einer unentgeltlichen Sachauskehrung (Eigentumsübertragung) auszugehen. Abweichend davon kann, sofern Anhaltspunkte, dass die Restgesellschaft ihre Eigentumsansprüche kennt und diese auch tatsächlich geltend macht, vorliegen, auch eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung anzunehmen sein. In beiden Fällen sind die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. d. § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG zu prüfen.

Die zivilrechtlichen und steuerlichen Auswirkungen können hohe Steuernachzahlungen begründen, für welche die Altgesellschafter persönlich die Steuerpflichtigen werden oder sie haften für die Pflichten der Limited. Bekannt wird der Sachverhalt oft erst nach einem Kontrollabruf durch die deutsche Finanzverwaltung beim britischen Handelsregister.

Für die scheinbar so einfach zu führende Limited bedarf es deshalb einer guten zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Betreuung. Sollten Unsicherheiten bestehen, so wenden Sie sich zeitnah an Ihren Anwalt und Steuerberater.

 

2. Begründung für die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages liegt vor

Im letzten Jahr haben wir darauf hingewiesen, dass beim Niedersächsischen Finanzgericht eine Klage wegen der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages angenommen wurde. Das Gericht legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Das Niedersächsische Finanzgericht führt in seiner Pressemitteilung vom 24. Januar 2014 u.a folgende. Punkte auf:

  • ¨Die Regelung der Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags verstößt gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Absatz 1 GG. Inländische und ausländische Einkünfte sowie inländische Einkünfte untereinander (gewerbliche und nichtgewerbliche) werden ungleich behandelt. So werden gewerbliche und ausländische Einkünfte durch bestimmte Reduzierungen der Bemessungsgrundlagen von dem Solidaritätszuschlag teilweise entlastet. Für diese Ungleichbehandlungen fehlen hinreichend tragfähige Rechtfertigungsgründe.¨
  • ¨Nach den Rechtsgrundsätzen des BVerfG zur Rechtsstaatlichkeit des Besteuerungseingriffs des Staates gegenüber dem Bürger als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne der Art. 2 Absatz 1, 20 Absatz 3 GG und unter Beachtung der Vorstellungen (Motive) des Verfassungsgebers kann nicht begründet werden, dass der Solidaritätszuschlag nach dem SolZG 1995 noch eine zulässige Ergänzungsabgabe im Sinne der Art. 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 Nr. 6 GG ist, mit der der Kläger auch im Streitjahr 2007 noch belastet werden darf.¨
  • ¨Der Solidaritätszuschlag darf als Ergänzungsabgabe allein zur Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt erhoben werden, weil sich die Ergänzungsabgabe im Vergleich zu den sonstigen Steuern, die in der Finanzverfassung aufgezählt sind, wie die seltene Ausnahme zur Regel verhält. Zwar muss eine Ergänzungsabgabe nicht von vornherein befristet erhoben werden, jedoch verbietet der Ausnahmecharakter der Ergänzungsabgabe eine dauerhafte, eine immerwährende Erhebung dieser Steuer.¨

Die zitierten Begründungspunkte wurden hier stark verkürzt wiedergegeben. Die Festsetzung des Solidaritätszuschlages ist in den Steuerbescheiden mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen. Wird die derzeitige Regelung vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, ist die Ergänzungsabgabe den Steuerpflichtigen wieder zu erstatten. Prüfen Sie deshalb Ihre Steuerbescheide (Einkommensteuer und Körperschaftsteuer) auf diesen Vorläufigkeitsvermerk. Fehlt er, raten wir Einspruch gegen die Festsetzung einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

 

3. Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Mit Urteil vom 12. Oktober 2005 (Aktenzeichen IX R 28/04) entschied der Bundesfinanzhof, dass Schuldzinsen von fremdfinanzierten, sofort absetzbaren Erhaltungsaufwendungen für ein vermietetes Objekt auch dann noch Werbungskosten sind, wenn das Objekt verkauft wurde und der Verkaufserlös nicht der Schuldtilgung diente.

Fast neun Jahre später bezieht das Bundesfinanzministerium (BMF) dazu Stellung.

In einem Schreiben vom 15. Januar 2014 (IV C 1 – S 2211/11/10001:001) wird deutlich, dass das BMF zwei entgegenstehende BFH-Urteile (Urteile v. 20.6.2012 – IX R 67/10; BStBl 2013 II S. 275 und v. 28.3.2007 – X R 15/04; BStBl 2007 II S. 642) zur Begründung seiner Position anführt, welche für den Steuerpflichtigen ungünstiger ist.

Das BMF sieht auch den Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung von nachträglichen Schuldzinsen bei Gewinn- und Überschusseinkunftsarten mit dem damaligen Urteil verletzt.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der Veräußerungserlös für die Schuldtilgung zu verwenden.

Der durch die tatsächliche Verwendung des Darlehens zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten geschaffene Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung bleibt grundsätzlich nach Beendigung der Vermietungstätigkeit bestehen.

Wird der Veräußerungserlös jedoch nicht zur Tilgung dieses Darlehens verwendet, kann eine daneben bestehende bzw. neu entstehende relevante private Motivation für die Beibehaltung des Darlehens den ursprünglich gesetzten wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang überlagern und damit durchbrechen (Quelle: BMF Online)

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten beim Schuldzinsenabzug sollte der Anschein der privaten Veranlassung vermieden werden, indem ein Veräußerungserlös vollumfänglich der Schuldtilgung dient.