Steuerpflicht bei Geschäftsveräußerung, Arbeitszeitkonto beim Gesellschafter-Geschäftsführer & DAVOS (Daten-Vor-Systeme)
1. BFH entscheidet für Steuerpflicht bei Geschäftsveräußerung, wenn Pachtvertrag nicht fortgeführt wird
Bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen entsteht keine Umsatzsteuer. Der Erwerber tritt (umsatzsteuerlich) in die Rechtsposition des Veräußerers ein. Strittig mit der Finanzverwaltung ist regelmäßig, ob der Erwerber seine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit mit den erworbenen Wirtschaftsgütern durchführen kann. Nur dann unterliegt der Vorgang nicht der Umsatzsteuer. Im entschiedenen Fall (BFH 04.02.2015 – XI R42/13) wurde die Geschäftsveräußerung einer Gastwirtschaft mangels Fortführung des Pachtvertrages nicht anerkannt.
Dieses unscheinbare Urteil hat eine erhebliche Auswirkung auf die Praxis in jeder Branche, da in vielen Fällen der neue Unternehmer mit dem Gebäudeeigentümer einen neuen (eigenen) Pachtvertrag abschließt bzw. abgeschlossen hat. Wenn in diesen Fällen der Unternehmenserwerb nicht der Umsatzsteuer unterworfen wurde, sollten Sie diese Verträge vom steuerlichen Berater überprüfen lassen und die Umsatzsteuer ggf. vom Erwerber nachfordern, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist. Dies kann durch die unterschiedlichen Verjährungsfristen zu einem Problem werden. Zivilrechtlich verjähren die Ansprüche regelmäßig nach drei Jahren, steuerrechtlich nach vier Jahren nach dem Jahr der Abgabe der Umsatzsteuererklärung. Somit kann es dazu kommen, dass das Finanzamt die Umsatzsteuer aus der Geschäftsveräußerung nachfordert, der Veräußerer sie jedoch nicht mehr vom Erwerber fordern kann.
Wir raten deshalb auch, in bestehende Pachtverträge einzutreten und diese eine gewisse Zeit fortzuführen, wenn der Erwerb nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden soll.
2. Arbeitszeitkonto führt beim Gesellschafter-Geschäftsführer zur verdeckten Gewinnausschüttung
Die Vergütung vom Gesellschafter-Geschäftsführer muss fremdüblich gestaltet sein, damit die Lohn- und Gehaltsaufwendungen bei der GmbH (Kapitalgesellschaft) als Betriebsausgaben anerkannt werden. Weicht die Vertragsgestaltung davon ab, werden die Auszahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert. Dadurch erhöht sich der Gewinn der Gesellschaft, die Einkünfte werden beim Gesellschafter dem Teileinkünfteverfahren unterworfen.
Bei der Definition der Fremdüblichkeit betrachtet die Finanzverwaltung nicht allein die Vergleichbarkeit des Arbeitsvertrages mit anderen Arbeitnehmern der Gesellschaft.
Im vorliegenden Urteilsfall (BFH 11.11.2015 – I R 26/15; veröffentlicht am 23.3.2016) stellt die Finanzverwaltung darauf ab, dass sich der Gesellschafter-Geschäftsführer im Fremdvergleich wie ein (Einzel-)Unternehmer zu verhalten hat. Dieser kann für sich kein Arbeitszeitkonto mit korrespondierenden Rückstellungen für Personalkosten führen.
Ein Geschäftsführer hat die notwendigen Arbeiten, vergütet durch die Gesamtausstattung, auch dann zu erledigen, wenn dies einen Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus erfordert. Somit ist das Ansammeln von Überstunden auf einem Zeitkonto, welches später als vergütete Freizeit statt in sofortiger Entlohnung abgegolten wird, schädlich für die Bildung der Rückstellung für Personalkosten. Wurde diese gebildet, führt dieser Aufwand zu verdeckten Gewinnausschüttungen, auch wenn eine Auszahlung an den Gesellschafter-Geschäftsführer noch gar nicht erfolgte.
3. DAVOS – Finanzverwaltung will Manipulationen weiter entgegenwirken
Das Wort DAVOS wird bei deutschen Unternehmern in Zukunft weniger an den Schweizer Urlaubsort erinnern. Vielmehr wird dieses Wort in vielen Branchen zu (v)erschreckten Reaktionen führen. Unter diesem Begriff sammelt die Finanzverwaltung alle technischen Einrichtungen für sogenannte Daten-Vor-Systeme. Diese liefern die Daten für die Buchführung. Zum Beispiel zählen dazu mechanische und auch elektronische Registrierkassen.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie ihre alte Registrierkasse vom Kassenanbieter auf die Zulässigkeit ab 1. Januar 2017 überprüfen lassen müssen. Dann endet eine langjährige Übergangsfrist für die Einführung speichergestützter Registrierkassen.
Das BMF hat am 18. März 2016 einen Gesetzesentwurf zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen veröffentlicht. Bitte besprechen Sie die technischen Notwendigkeiten in diesem Zusammenhang dringend mit Ihrem Kassenanbieter.