Steuerrechtliche Aspekte der Sportunterstützung
Die Gewährung von Geld oder Sachwerten durch Unternehmen zur Förderung von Personen oder Organisationen des Sports wird üblicherweise als Sponsoring bezeichnet, wenn mit der Unterstützung regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden (vgl. BMF-Schreiben v. 18.02.1998, Rz. 1). Da immer mehr Unternehmen die Vorteile eines gezielten Sponsorings erkennen und die einzelnen Engagements immer umfangreicher werden, tritt die Frage nach den steuerlichen Aspekten der Sportunterstützung immer mehr in den Vordergrund.
Zur ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsorings hat sich das Bundesfinanzministerium mit einem Schreiben vom 18. Februar 1998 geäußert. Danach können aus Sicht des Sponsors die Zahlungen für die Unterstützung des Sports Betriebsausgaben, Spenden oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sein.
Beim Sponsoring im engeren Sinne kann der Sponsor seine Aufwendungen als Betriebsausgaben steuerlich abziehen, wenn ihm wirtschaftliche Vorteile gegenüberstehen. Dies wird zum Beispiel dadurch erreicht, dass der Sponsor sein unternehmerisches Ansehen steigern kann oder dass dem Sponsor gestattet wird, für sein Unternehmen oder seine Produkte zu werben.
Im Gegensatz dazu zeichnet sich eine Spende dadurch aus, dass sie freigiebig und nicht als Entgelt für eine bestimmte Leistung gezahlt wird. Eine Spende muss gemäß § 10b EStG an eine steuerbegünstigte Körperschaft gezahlt werden, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Eine unverzichtbare Voraussetzung für den Abzug als Spende ist die vom Empfänger ausgestellte Zuwendungsbestätigung (umgangssprachlich auch Spendenbescheinigung genannt). Der Abzug als Spende ist der Höhe nach auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder auf 0,4 % der jährlichen Umsatzerlöse zuzüglich der Personalaufwendungen begrenzt.
Handelt es sich weder um Betriebsausgaben noch um eine Spende, liegen nichtabziehbare Kosten der Lebensführung vor (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG). Das ist beispielsweise bei Aufwendungen für den Erwerb eines Lotterieloses der Deutschen Sportlotterie gGmbH der Fall. Dem Sponsor stehen keine unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteile gegenüber, wodurch der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen ist. Dadurch, dass die Aufwendungen Entgelt für das Lotterielos sind, kann auch keine Spende vorliegen. Da keine Betriebsausgaben und keine Spende vorliegen, sind die Aufwendungen als nichtabziehbare Kosten der Lebensführung zu qualifizieren. Allerdings fallen für Gewinne aus der Sportlotterie auch keine Ertragsteuern an, weil es an einer Gegenleistung des Sponsors mangelt. Bei einer Kapitalgesellschaft können gewinnerhöhende verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft die Zahlungen nur deshalb leistet, weil der Gesellschafter ein privates Interesse daran hat, zum Beispiel weil er dadurch eigene Aufwendungen als Mäzen erspart.
Die dargestellten Auswirkungen gelten sowohl für Geld– als auch für Sachsponsoring. Sogar immaterielle Wirtschaftsgüter, wie Patente oder Wertpapiere, können unter den oben aufgezeigten Voraussetzungen als Sponsoring im engeren Sinne oder als Spende in Betracht kommen. Sogenannte Aufwandsspenden, bei denen der Sponsor beispielsweise seine Arbeitskraft unentgeltlich zur Verfügung stellt, können nicht berücksichtigt werden (§ 10b Abs. 3 S. 1 EStG). Eine Ausnahme besteht nur, wenn ein vertraglicher Anspruch auf die Vergütung der Leistung besteht und auf diesen Anspruch verzichtet wird.
Auch aus Sicht des Empfängers der Sponsoringleistungen können sich ganz differenzierte Auswirkungen ergeben. Empfänger von Sponsoringzahlungen können Sportler, Vereine oder Sportgesellschaften sein. Je nach Empfänger und Ausgestaltung des Sponsorings kann es sich bei den Zahlungen um steuerpflichtige Betriebseinnahmen, steuerpflichtigen Arbeitslohn, um steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, um steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich oder um steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung handeln.
Für Zwecke der Umsatzsteuer handelt es sich beim Sponsoring regelmäßig um ein Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung des Sponsoringnehmers aus dem Sponsoringvertrag. Spenden unterliegen nicht der Umsatzsteuer, da es hier nicht zu einem Leistungsaustausch kommt. Der Umsatzsteuersatz bestimmt sich anhand der Art der Sponsoringleistung (reine Duldungsleistung oder Werbeleistung) und der Qualifizierung der Leistungen beim Sponsoringnehmer. Während beispielsweise Einnahmen aus dem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb mit 19 % besteuert werden, unterliegen die Einnahmen aus der Vermögensverwaltung dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a) UStG).
Die dargestellten steuerlichen Aspekte der Sportförderung sollten als grobe Orientierung verstanden werden. Im konkreten Fall ist es unverzichtbar, die Leistungen sowohl beim Sponsor als auch beim Empfänger hinsichtlich ihrer steuerlichen Wirkung einer fundierten Prüfung durch einen qualifizierten Fachmann zu unterziehen, damit das Ziel, den Sport zu fördern, auch in voller Höhe erreicht wird.