Überstunden, doppelte Haushaltsführung & Rechnungen

Überstundenvergütungen können ermäßigt besteuert werden

Der Fachkräftemangel führt in vielen Betrieben zum Aufbau von Überstunden. Diese Stunden können entweder als laufender Lohn bezahlt oder in späteren Zeiten mit geringerer Auslastung mit Freizeit abgegolten werden. Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, so ist die Schlussauszahlung aus einer solchen Mehrarbeit mit einer schmerzhaften Steuerbelastung verbunden. Ein Arbeitnehmer beantragte in diesem Fall den ermäßigten Steuersatz und bekam vor dem Finanzgericht Münster seine Rechtsauffassung mit Urteil vom 23. Mai 2019 bestätigt (3 K 1007/18 E; Revision zugelassen; PM 17.06.2019 FG Münster).
Sind die Überstunden in vorangegangenen Jahren entstanden, so handelt es sich nach Auffassung des Gerichtes, um ein Entgelt für mehrere Jahre.

Aus unserer Sicht widerspricht dieses Urteil der Entscheidung des Finanzgerichtes Hamburg vom 19. März 2019 (6 K 80/18). Dort wurde die Abgeltung von Resturlaub aus dem Vorjahr nicht als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit angesehen. Eine Abgeltung des Resturlaubes, der lediglich aus dem Vorjahr stammt, war dem FG Hamburg wohl zu kurz.

Arbeitgeber könnten aufgrund der Entscheidung des FG Münster natürlich die ermäßigte Besteuerung bei der Lohnabrechnung auf Wunsch des Arbeitnehmers berücksichtigen. Wir raten jedoch derzeit davon ab. Sollten ein anderes Finanzgericht oder der BFH später entgegen der ermäßigten Besteuerung entscheiden, so droht dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme durch Lohnsteuerhaftungsbescheid.

Doppelte Haushaltsführung – Einrichtungsgegenstände voll abziehbar

Werden zwei Haushalte unterhalten, so kann einer von beiden unter der Voraussetzung, dass er der Einkünfteerzielung dient, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dabei ist es unabhängig davon, ob der doppelte Haushalt aus betrieblichen Anlass gegründet wurde oder aus einem privaten Anlass heraus.

Die laufenden Kosten können bis zu 1.000,00 EUR pro Monat beschränkt, die Kosten der Einrichtungsgegenstände unbeschränkt in Abzug gebracht werden.

In einer sehr bürgerfreundlichen Entscheidung am 04. April 2019 hat der BFH die Absetzbarkeit der Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände bestätigt. Diese Entscheidung wurde am 06. Juni 2019 veröffentlicht und gilt für alle offenen Fälle; die Finanzverwaltung ist an die Entscheidung gebunden.

In der Praxis ist der Werbungskostenabzug Arbeitnehmern meist bekannt. Bei Unternehmern wird der Betriebsausgabenabzug oftmals übersehen. Dies führt ggf. zu großen steuerlichen Risiken, wenn die betriebsnotwendige Zweitwohnung im Eigentum des Unternehmers steht. Dann wird die Wohnung Betriebsvermögen, die stillen Reserven, welche im Verlauf der Jahre entstehen, sind später zu versteuern.

Kosten für die doppelte Haushaltsführung abzusetzen ist ein komplexes Thema. Unterhalten Sie zwei Haushalte, so lassen Sie von einem steuerlichen Berater die steuerlichen Fragen allumfassend klären.

Leistungsbezeichnungen auf Rechnungen müssen eindeutig sein

Auch wenn die EuGH-Rechtsprechung in Sachen Umsatzsteuer tendenziell zugunsten des Steuerpflichtigen auszufallen scheint, möchten wir auf ein Urteil des Finanzgerichtes Münster vom 17.06.2019 eingehen.

Das Finanzamt kürzte bei einer Außenprüfung die Vorsteuerbeträge für Rechnungen, in denen die Leistungen nur allgemein mit „Jacken“, „Blusen“ oder „Pullover“ benannt waren.

Das Finanzgericht betätigte die Auffassung der Finanzverwaltung, weil eindeutige Identifizierungsmerkmale auf der Rechnung fehlten.

Wir raten dringend dazu, die Leistungen so genau wie möglich in den Rechnungen zu beschreiben um spätere Diskussionen mit der Betriebsprüfung zu vermeiden.