Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Erbschaftsteuer

 

1. Umsatzsteuer: Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen erneut vom Bundesministerium (BMF) für Finanzen aufgegriffen

In den letzten Ausgaben berichteten wir über das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 22. August 2013 zur Steuerschuldnerschaft von Bauträgern sowie den damit in Verbindung stehenden Schreiben vom 15. Februar 2014 und 8. Mai 2014 des BMF.

Am 31. Juli 2014 folgte zu diesem Thema wieder ein BMF Schreiben, welches inhaltlich die zwei oben genannten zusammenfasst und erweitert.

Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger bei einer vor dem 15. Februar 2014 erbrachten steuerpflichtigen Bauleistung davon ausgegangen ist, dass der Leistungsempfänger nach § 13b UStG die Steuer schuldet und sich diese Annahme später als unrichtig herausstellt, hat die Finanzverwaltung dem Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zu erstatten, wenn dieser eine Änderung der Steuerfestsetzung beantragt. Betrags- und zeitgleich ändert das Finanzamt die Steuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer.

Zivilrechtlich kann der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer dann vom Leistungsempfänger nachfordern bzw. diesen zur Abtretung des Anspruches an das Finanzamt verpflichten. Die Finanzämter sind jetzt angewiesen, diesen Anträgen zu folgen.

Die Abtretung führt zum Erlöschen der Steuerschuld beim leistenden Unternehmer, wenn:

  • der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine erstmalige oder geänderte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt,
  • die Abtretung an das Finanzamt wirksam bleibt,
  • dem Leistungsempfänger diese Abtretung unverzüglich mit dem Hinweis angezeigt wird, dass eine Zahlung an den leistenden Unternehmer keine schuldbefreiende Wirkung mehr hat, und
  • der leistende Unternehmer seiner Mitwirkungspflicht nachkommt.

(Quelle: BMF online)

Die Finanzverwaltung nimmt sich der zivilrechtlichen Frage an, damit der leistende Unternehmer die nachzuzahlende Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren muss, bevor er diese vom Auftraggeber erstattet erhält.

 

 

2. Einkommensteuer: unangemessenes Fahrzeug führt zur anteiligen Versagung des Betriebsausgabenabzuges

Der Gesetzgeber regelte in einem einfachen Satz des § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz, dass Betriebsausgaben Aufwendungen sind, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 29. April 2014 (VIII R 20/12), dass Kosten für betriebliche Fahrten mit einem Kraftfahrzeug dem Grunde nach auch betrieblich veranlasst sind, wenn die Aufwendungen unangemessen sind.

Die Höhe der Aufwendungen und damit ihre Unangemessenheit ist jedoch nach den in § 4 Abs. 5 EStG geregelten Abzugsverboten oder -beschränkungen zu bestimmen.

Der BFH urteilte im Falle eines selbständigen Tierarztes, dass die Aufwendungen für einen 400 PS starken Ferrari einer solchen Tätigkeit nicht angemessen sind.

Ob die Aufwendungen für das Fahrzeug unangemessen sind, bestimmt sich weiter danach, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls auf sich genommen haben würde. Die Kfz-Aufwendungen beim Tierarzt sind wegen des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs des Sportwagens sowie wegen der Beschränkung der wenigen Fahrten auf Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen und damit wegen fehlenden Einsatzes in der berufstypischen tierärztlichen Betreuung einerseits und des hohen Repräsentations- sowie privaten Affektionswert eines Luxussportwagens für seine Nutzer andererseits unangemessen.

Quelle: BFH Pressemitteilung vom 06.08.2014 Nr. 57/2014.

Wenden Sie sich deshalb vor der Anschaffung von hochwertigen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens immer an Ihren Steuerberater, um die Abzugsfähigkeit sicherstellen zu können.

 

 

3. Erbschaftsteuer: mündliche Verhandlung am 08.07.2014 beim Bundesverfassungsgericht

Am 8. Juli 2014 fand die mündliche Verhandlung zur Verfassungsmäßigkeit des neuen Erbschaftsteuergesetzes in Karlsruhe statt. Das Gericht kritisierte mit seinen Fragen die Unschärfe in der Gesetzesbegründung sowie die des Wortlauts des geltenden Rechts.

Der Förderungszweck für die weitreichende Begünstigung des Betriebsvermögens ginge nicht ausreichend aus den Gesetzesmaterialien hervor. Zusätzlich lässt der Gesetzeswortlaut nicht im Detail erkennen, wer und was gefördert werden solle.

Folgende Fragen wurden konkret aufgeworfen:

  • Warum sei keine Vermögensobergrenze für das begünstigte Betriebsvermögen eingeführt worden?
  • Warum sei eine Begünstigung erst bei einem Verwaltungsvermögen von mehr als 50 % ausgeschlossen?
  • Warum sei die Bindung der Begünstigung an die sog. „Mindestlohnsumme“ sowie „Lohnsummenfrist“ erst bei einer Beschäftigtenzahl von 20 Mitarbeitern aufgehoben?

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V., Mitteilung vom 29.07.2014

Für die Praxis birgt das derzeitige Gerichtsverfahren erhebliche Rechtsunsicherheiten. Sollte das Gericht die (Teil-) Nichtigkeit des Gesetzes feststellen, wären alle Steuerfestsetzungen, die noch nicht bestandskräftig sind, u.U. zu Ihren Ungunsten zu ändern. Da der Vertrauensschutz für die Vergangenheit nicht zu vernachlässigen ist, kann das Verfassungsgericht den Gesetzgeber auch für die Zukunft verpflichten, eine neue Regelung zu schaffen. Derzeit sollten im Hinblick auf die zwei vorgenannten Möglichkeiten Unternehmensnachfolgen gut überdacht werden, damit die Unternehmensnachfolger nicht von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes abhängig werden. Konsultieren Sie dafür unbedingt im Voraus Ihren Steuerberater.