Umsatzsteuer & Erbschaftsteuer


Umsatzsteuer – Garantiezusagen KfZ-Händler keine Nebenleistung

„Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung“. Dieser Merksatz wird jedem, der sich mit der Beurteilung von Leistungen und Steuersätzen beschäftigen, frühzeitig gelehrt.

Hintergrund: für die Beurteilung welcher Steuersatz anzuwenden ist, muss immer die Leistungserwartung des Leistungsempfängers geprüft werden. Will dieser einen Apfel kaufen so ist der Steuersatz mit 7% ermäßigt anzusetzen. Alles was der leistende Unternehmer aufwendet (auch wenn er den Apfel zum Leistungsempfänger mit dem Auto hinfährt), gilt als Nebenleistung und wird mit 7% abgerechnet, auch wenn der Transport separat in der Rechnung ausgewiesen wird.

Dieser Grundsatz wird in den letzten Jahren durch politische gewollte Steuerungen (zum Beispiel Beherbergung 7%, Frühstück dazu 19%) oder durch Urteile immer weiter verwässert.

So aus unserer Sicht auch im vorliegenden Fall: Mit BFH-Urteil vom 14.11.2018 (XI R 16/17) wurde entschieden, qualifizierte entgeltliche Garantien, welche ein Autoverkäufer für das Auto beim Verkauf abgibt, sind eigenständige Versicherungsleistungen und somit nicht mehr im Kaufpreis als Nebenleistung enthalten. Dieser Sachverhalt ließ viele Fragen offen. Das BMF reagierte erst mit Schreiben vom 11.5.2021 (III C 3 – S 7163/19/10001) auf dieses Urteil.

In diesem sind versicherungssteuerliche und umsatzsteuerliche Konsequenzen des Urteiles erläutert. Der Umsatzsteueranwendungserlass wurde angepasst. Die Änderungen sind anzuwenden auf Garantiezusagen, die nach dem 30. Juni 2021 abgegeben werden. Für vor dem 1. Juli 2021 abgegebene Garantiezusagen wird es nicht beanstandet, wenn die neue Rechtslage beachtet wird. Diese Nichtbeanstandung beinhaltet jedoch erhebliche Nachteile für den Steuerpflichtigen.

Die wesentliche Problematik ist der Vorsteuerabzug beim Verkäufer:

Die Leistungen aus entgeltlichen Garantiezusagen des Verkäufers (Versicherers) sind umsatzsteuerfrei. Diese Leistungen umfassen die Gewährung des Versicherungsschutzes wie auch die Leistung des Verkäufers (Versicherers) an den Käufer im Schadensfall. Dies gilt sowohl für eine Geldzahlung als auch für eine Sachleistung im Schadensfall. Der Vorsteuerabzug des Verkäufers (Versicherers) aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit diesen steuerfreien Umsätzen (z. B. für den Abschluss der Garantie oder im Schadensfall für den Einkauf von Material für die Reparatur) ist ausgeschlossen.

Somit sind die Eingangsleistungen (Materialen) in der Buchführung auch getrennt zu behandeln. Für weitere Einzelheiten konsultieren Sie bitte Ihren Steuerberater.


Erbschaftsteuer – abweichende Gewinnverteilungsabrede bei einer GbR

Bei Personengesellschaften steht nach § 722 BGB jedem Gesellschafter nach Köpfen der Ertrag der Gesellschaft zu. Davon kann mit einem Gesellschaftsvertrag abgewichen werden.

Eine für die Ertragsteuer von der Beteiligung abweichende Gewinnverteilungsabrede kann für die Erbschaft- und Schenkungssteuer nicht maßgebend sein.

Davon könnte man ausgehen, denn bei der Ertragsteuer werden die „Früchte“ besteuert, bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer die Substanz bzw. das Vermögen.

Die Finanzverwaltung hat das Thema jedoch zum Finanzgericht Münster gebracht. Dort wurde mit Urteil vom 17.2.2021 (3K 3911/18) die Entscheidung des Finanzamtes aufgehoben. Die Revision ist zugelassen, wir konnten bei Erstellung des Artikels noch nicht erkennen ob sie genutzt wurde.

Anderenfalls ist das Urteil rechtskräftig, für die Erbschaft- und Schenkungssteuer sind nur die Beteiligungsverhältnisse maßgeblich.