Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer & Verpachtung

1. Umsatzsteuer: ermäßigter Steuersatz soll auch für elektronische Veröffentlichungen gelten

Publikationen (Bücher und Zeitschriften) werden derzeit mit 7 % ermäßigt besteuert. Der gleiche Inhalt auf elektronischem Wege erbracht und elektronisches Begleitmaterial bei Büchern, werden dem vollen Steuersatz unterworfen. Fraglich ist dabei, was Haupt- und was Nebenleistung sein kann und warum es getrennt besteuert wird. Denn Gegenstand der Lieferungen sind geistiges Eigentum bzw. urheberrechtlich geschützte Werke.

Der Rat der EU hat sich am 2. Oktober 2018 auf einen Vorschlag zur Harmonisierung von Mehrwertsteuervorschriften für elektronische und physische Veröffentlichungen geeinigt. Aus unserer Sicht war dies längst überfällig; wir erwarten die Umsetzung in nationales Recht.

2. Grunderwerbsteuer: Freibetrag und Share Deals auf dem Prüfstand

Gerade vor dem Jahresende werden Pläne innerhalb der Familien und der Unternehmen entwickelt, wie die Eigentumsverhältnisse an Immobilen zukünftig gestaltet werden sollen. Noch nicht beschlossen, jedoch in den Fokus der Finanzbehörden und der Bundesregierung sind zwei Punkte geraten, auf die wir aufmerksam machen möchten:

a) Freibetrag bis zu 500.000 EUR ist im Gespräch

Derzeit liegt ein Fraktionsantrag im Bundestag vor, den Bundesländern die Möglichkeit einer Freibetragsregelung bei der Grunderwerbsteuer eröffnen zu können (BT-Drucksache 19/4536). Begründet wird dies mit dem geringen Bestand an Wohneigentum bei Familien im Vergleich zu anderen Staaten.

Wir möchten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass Grundstückstransaktionen innerhalb der geraden Linie grundsätzlich grunderwerbsteuerfrei sind. Planen Sie jedoch davon abweichende Veränderungen, sollte die Umsetzung des Fraktionsantrages beobachtet werden.

b) Grunderwerbsteuer fällt, im Gegensatz zu Anteilsveräußerungen an Kapitalgesellschaften, auch dann bei Anteilsverkäufen von (Personen-) Gesellschaften an, wenn der Erwerber innerhalb von 5 Jahren weniger als 95 % der Anteile der grundbesitzenden Gesellschaft erwirbt.

Die Finanzminister der Länder haben sich am 21. Juni 2018 auf Maßnahmen geeinigt, welche dieser Steuervermeidung bei Anteilsveräußerungen an Kapitalgesellschaften entgegenwirken sollen. Folgende Gesetzesänderungen sollen durchgeführt werden:

  • Senkung auf eine Beteiligungsänderung von 90 %;
  • die 5-Jahresfrist soll auf 10 Jahre verlängert werden.

Bei diesem Änderungspunkt ist kein Zuwarten mehr ratsam. Sollten Sie diese Art Transaktionen planen, konsultieren Sie zeitnah Ihren steuerlichen Berater, um noch vor der Gesetzesänderung handeln zu können.

3. Verpächterwahlrecht

Wird ein Betrieb dergestalt aufgegeben, indem das Geschäft von einem Nachfolger weitergeführt wird, jedoch die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (zum Beispiel die Immobilien) nicht mit übertragen, sondern zur Miete überlassen werden, führt dies grundsätzlich zur Aufdeckung der stillen Reserven. Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme: das Verpächterwahlrecht. Die Finanzverwaltung gibt dem ehemaligen Inhaber des Betriebes das Wahlrecht, die Vermietung und Verpachtung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb weiterzuerklären. Somit verbleiben die stillen Reserven im Betriebsvermögen und müssen durch die Entnahme noch nicht zwangsversteuert werden.

Der BFH stellte mit Urteil vom 17. Mai 2018 (VI R 66/15; veröffentlicht am 8. Oktober 2018) fest, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen mitverpachtet werden müssen. Im entschiedenen Fall wurden Grundstücke übertragen. Hier scheidet dann die Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung zum Verpächterwahlrecht aus.