Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, verdeckte Gewinnausschüttung & Scheinarbeitsverträge

 

1. Umsatzsteuer: Vertrauensschutz bei ungültig gewordener Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist u.a. die Verwendung der gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers eine Voraussetzung. Diese kann jeder leistende Unternehmer vor Abschluss der Geschäfte beim Bundeszentralamt für Steuern unter der Adresse http://evatr.bff-online.de/eVatR/ abfragen und sich ggf. qualifiziert bestätigen lassen.

Wir weisen darauf hin, dass im Zweifelsfall nur die qualifizierte Bestätigung für die Finanzverwaltung bindend ist. Nehmen Sie jedes Mal eine neue qualifizierte Bestätigung zu den Vertragsunterlagen, auch wenn es sich um ein wiederholtes Geschäft mit dem gleichen Kunden handelt.

In der Praxis besteht das Problem des zeitlichen Auseinanderfallens von Lieferung und der abgeforderten Bestätigung. Die Abfrage und Bestätigung wird regelmäßig bei Vertragsabschluss durchgeführt. Ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bis zur Ausführung der Lieferung ungültig geworden, versagt der Fiskus die Steuerfreiheit.

Gegen diese Rechtsauffassung klagte ein deutscher Autohändler. Mit Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom 4.11.2015 – 7 K 7283/13 bestätigten die Richter, dass eine geringe Zeitspanne zwischen Prüfung und Lieferung zulässig sein müsste. Im vorliegenden Fall waren 11 Tage verstrichen. Die Richter bestätigten danach die Umsatzsteuerbefreiung. Die Revision ist zugelassen und der BFH wird sich mit dieser grundsätzlichen Frage beschäftigen.

Bitte halten Sie deshalb von der Steuerbefreiung abweichende Bescheide, welche meist nach Umsatzsteuersonderprüfungen oder Betriebsprüfungen ergangen sind, offen.

 

2. Einkommensteuer: Korrekturnorm im Körperschaftsteuergesetz bei verdeckter Gewinnausschüttung verfassungswidrig?

Im § 32a des KStG ist eine Korrekturmöglichkeit des Einkommensteuerbescheides geregelt, wenn bei der Kapitalgesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt wird. In diesem Fall sind die vermeintlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung beim Gesellschafter in Einkünfte aus Kapitalvermögen umzuwandeln. Die Vorschrift wurde durch das Jahressteuergesetz 2007 mit Wirkung ab dem 19.12.2006 eingeführt. Fraglich ist im anhängigen Verfahren (FG Köln, Beschluss v. 20.4.2016 – 4 K 2717/09 zur Vorlage bei Bundesverfassungsgericht), ob Korrekturen auch möglich sind, wenn für die zu ändernden Steuerfestsetzung vor dem 19.12.2006 Verjährung eingetreten war. Auch hier sollten Sie durch Ihren steuerlichen Berater die Einkommensteuerbescheide offen halten lassen.

 

3. Schenkungssteuer: Scheinarbeitsverträge führen zur Schenkung

Werden Scheinarbeitsverträge zur Senkung der Unternehmensgewinne oder zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von Angehörigen durch Betriebsprüfer entdeckt, so werden diese Betriebsausgaben nicht anerkannt. Bekanntlich sind die Unternehmensgewinne dann höher zu versteuern.

Das Finanzgericht FG Niedersachsen geht in seinem Urteil vom 18.3.2015 (3 K 174/14; Revision beim BFH II R 46/15 anhängig) einen wesentlichen Schritt weiter: Es hat entschieden, dass im vorliegenden Fall eine Schenkung vorliegt.

Zwar befasste sich das Gericht mit einem Sponsor, der nur zum Schein mit Fußballspielern Arbeitsverträge abgeschlossen hat, jedoch sehen wir bei Bestätigung dieses Urteiles eine Ausstrahlung auf alle Wirtschaftszweige.

Ist der vermeintliche Arbeitgeber eine Gesellschaft (z. B. eine GmbH), so gelten nicht die erweiterten Freibeträge. Somit kommt es zu einer erheblichen Mehrsteuerbelastung für den Beschenkten (!). Auch sind alle Zuwendungen der letzten 10 Jahre beim Beschenkten zusammenzurechnen.