Umsatzsteuer bei Bauleistungen, Kirchensteuerabzug für Kapitalerträge

1. Umsatzsteuer: Abschaffung einer wichtigen Vereinfachungsregel bei Bauleistungen

Im § 13b UStG werden verschiedene Leistungen aufgeführt, bei denen die Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger übertragen wird. Das betrifft. auch Bauleistungen. Dabei wird immer wieder die Frage aufgeworfen, ob eine Nettorechnung unter Anwendung von § 13b Umsatzsteuergesetz oder eine Bruttorechnung inklusive Umsatzsteuer geschrieben wird

Bisher wendete die Finanzverwaltung die Rechtslage auf Leistungsbezüge im betrieblichen sowie im privaten Bereich an.

Beispiel:

Ein Trockenbauer (T) setzt im Privathaus von Bauunternehmer (B) eine Trockenbauständerwand.

Nach der bisherigen Rechtslage schuldete B die Umsatzsteuer für die an ihn erbrachte Leistung.

Mit dem BFH-Urteil zu den Bauträgern vom 22. August 2013, V R 37/10, veröffentlicht im BStBl 2014 II S. 128, entschied das Gericht, dass die Anwendung von §13b UStG nur dann zulässig ist, wenn der Leistungsempfänger (im Beispiel B) die Leistung selbst zur Ausführung einer Bauleistung verwendet.

Waren sich die Vertragspartner bisher nicht sicher, ob sie Netto oder Brutto abrechnen müssen, half die Vereinfachungsregel des Umsatzsteueranwendungserlasses weiter:

Wenn sich die Parteien einig waren, § 13b UStG anzuwenden und der Leistungsempfänger auf den Nettobetrag die Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlte, beanstandete die Finanzverwaltung diese „Einigung“ nicht.

Mit BMF-Schreiben vom 05. Februar 2014 wurde der Umsatzsteueranwendungserlass neu gefasst. Überraschend ließ man die oben beschriebene Vereinfachungsregel für Bauleistungen entfallen, ohne darauf hinzuweisen oder eine Begründung im BMF-Schreiben zu verfassen.

Für die Praxis entstehen weitreichende Folgen:

Die Anwendung des § 13b UStG entfällt bei Leistungen für den privaten oder den eigenbetrieblich genutzten Bereich des Leistungsempfängers. Den leistenden Unternehmer trifft grundsätzlich die Beweislast, wie die Rechnung zu legen ist (netto oder brutto). Eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG, welche bisher als beweissichernde Grundlage für Nettorechnungen galt, ist nicht mehr maßgebend.

Bei dem oben genannten Beispiel ist somit zwingend eine Bruttorechnung zu schreiben.

Bitte lassen Sie sich deshalb vom Leistungsempfänger für jeden Auftrag einzeln bescheinigen, dass:

– er selbst Bauleistungen erbringt

– die Leistung, welche er von Ihnen bezieht, wieder zur Ausführung von Bauleistungen verwendet

– er die Leistung nicht für den privaten oder eigenbetrieblichen Bereich benötigt

Konsultieren Sie im Zweifelsfall Ihren Steuerberater.

 

2. Kirchensteuerabzug für Kapitalerträge ab 1.1.2015 neu geregelt, Auswirkungen sind bereits 2014 von GmbHs und Aktiengesellschaften zu beachten

Die Besteuerung von Kapitalerträgen, die bis zum 31. Dezember 2014 zufließen, kann auf zwei Wegen erfolgen:

Entweder behält das Kreditinstitut oder die auszahlende Kapitalgesellschaft (zum Beispiel eine GmbH) die Kirchensteuer ein oder sie wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nacherhoben. Dieses Verfahren führte zu Steuerausfällen, wenn keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde.

Für Kapitalerträge, die nach dem 1. Januar 2015 zufließen, hat die auszahlende Gesellschaft zwingend die Kirchensteuer einzubehalten, wenn der Gläubiger einer Religionsgemeinschaft angehört.

Die auszahlende Gesellschaft muss beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen, ob der Gläubiger kirchensteuerpflichtig ist.

Das Gesetz unterscheidet zwischen einer Regel- und einer Anlassabfrage. Regelmäßig haben die Gesellschaften zwischen dem 1. September und 31. Oktober eines Jahres die Religionszugehörigkeit ihrer Gläubiger abzufragen.

Erstmals gilt dies in der Zeit zwischen 1. September 2014 und 31. Oktober 2014. Vorher ist der Gläubiger der Kapitalerträge über die geplante Abfrage und über seine Widerspruchmöglichkeiten rechtzeitig zu informieren.