Umsatzsteuerliche Organschaft, Änderung der AO & Kaufoption als entnahmefähiges Wirtschaftsgut

 

1. Finanzgericht versagte Vertrauensschutz bei umsatzsteuerlicher Organschaft – jetzt wurde die Revision zugelassen

Im Jahre 2014 urteilte das Finanzgericht Niedersachsen (30.10.2014 Az. 16 K 5/14), dass bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft kein Vertrauensschutz dahingehend bestehe, dass die Organschaft tatsächlich auch zukünftig vom Finanzamt als solche beachtet wird.

Vorausgegangen war eine Änderung der ständigen BFH-Rechtsprechungen zur Voraussetzung der finanziellen Eingliederung.

Die Finanzverwaltung stellte (geänderte) Umsatzsteuerbescheide für die bis dahin als unselbständig angesehene Organgesellschaft aus. Die Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung (den Bruch des Vertrauensschutzes) blieb beim Finanzgericht Niedersachsen erfolglos; die Revision wurde nicht zugelassen.

Der BFH gab nun der Nichtzulassungsbeschwerde statt, da hier eine grundsätzliche Klärung in der Sache erreicht werden soll.

Die umsatzsteuerliche Organschaft ist in vielen Unternehmens- und betrieblichen Familienbereichen präsent. Sie entsteht bereits bei einer sogenannten Betriebsaufspaltung. Lebenssachverhalte und Rechtsprechungen, die diese fiskalische Konstruktion berühren, können sich ständig ändern. Besprechen Sie daher jede noch so kleine Veränderung im betrieblichen und privaten Umfeld mit Ihrem steuerlichen Berater, damit eine zielführende und sichere Würdigung der steuerlichen Sachverhalte möglich ist.

 

2. Geplante Änderung der Abgabenordung führt zu erheblichen Sanktionen

Steuererklärungen sind bis zum 31. Dezember des Folgejahres bei der Finanzverwaltung elektronisch einzureichen, wenn Sie von einem steuerlichen Berater betreut werden.

Diese Frist soll (wieder) auf den 28. Februar des nächsten Folgejahres erweitert werden. Es ist im Gegenzug geplant, dass ein Verspätungszuschlag kraft Gesetzeswirkung entsteht. Bisher wurde er nur manuell bei verspäteter Abgabe der Erklärungen von Mitarbeitern des Finanzamtes festgesetzt.

In der Praxis war es in der Vergangenheit nicht unüblich, dass bei einem erstmaligen Überschreiten der Frist – gleich, in welcher Höhe die Nachzahlung entstand – ein Verspätungszuschlag festgesetzt wurde.

Der Verspätungszuschlag soll zukünftig pro Monat der Fristüberschreitung mit 0,25 % der festgesetzten Steuer bzw. des Nachzahlungsbetrages betragen.

 

3. Praxishinweis: Kaufoption als entnahmefähiges Wirtschaftsgut

Wirtschaftsgüter sind neben Gegenständen auch sonstige Vorteile, für deren Erlangung der Steuerpflichtige Aufwendungen tätigt.

Bei Leasingverträgen von Fahrzeugen führen hohe Leasingraten zu geringen Abschlusszahlungen, wenn das Fahrzeug zur Einlösung der Kaufoption übernommen werden soll.

Dies kann unproblematisch sein, wenn das Fahrzeug im Betriebsvermögen verbleibt.

Wird das Fahrzeug jedoch zeitnah zu dem niedrigen Betrag der Abschlusszahlung aus dem Betriebsvermögen entnommen, unterstellt die Finanzverwaltung einen weiteren Entnahmevorgang, nämlich den durch die vorher überhöht gezahlten Leasingraten erworbenen Vorteil, das Fahrzeug mit einem niedrigeren Wert ablösen zu können.

Hintergrund: Werden diese Fahrzeuge dann, nach der Entnahme aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen und von dort zu einem höheren Preis, dem tatsächlichen Verkehrswert veräußert, so entsteht kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn.

Wir empfehlen deshalb, bei jeder Fahrzeugentnahme aus dem Betriebsvermögen durch eine fachkundige Werkstatt die Bewertung nach der Schwacke-Liste durchführen zu lassen. So vermeiden Sie ggf. die Verwirklichung einer Steuerhinterziehung.

Zudem raten wir jedem Steuerpflichtigen zum Aufsuchen seines steuerlichen Beraters, sollten Sie in den letzten zehn Jahren an solch einem Modell teilgenommen haben.