Prüfung von Kassenaufzeichnungen, E-Bilanz & Betriebsveranstaltungen

1. Finanzverwaltung prüft verstärkt Kassenaufzeichnungen

In bargeldintensiven Branchen (z.B. Gastronomie, Apotheken, Hotellerie, Taxigewerbe, Einzelhandel, Bäcker, Tankstellen) setzt die Finanzverwaltung hohe Maßstäbe an die Nachprüfbarkeit der vollständigen und zeitgerechten Erfassung der Einnahmen und (!) Ausgaben. Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) verschärfen dies noch, indem auch eine zeitnahe Verbuchung der Geschäftsvorfälle gefordert wird. Es reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, wenn die Einnahmensummen (Z-Bons) der Registrierkasse mit einer losen Belegsammlung an den Steuerberater gegeben werden, welcher die Belege dann erstmal in einem Kassentool (z.B. Excel) erfasst. Zeitnahe Erfassung der Uraufzeichnungen (Z-Bon, Kassensturz) oder der Ausgaben bedeutet die Erfassung am gleichen, spätestens am Folgetag. Deshalb wird es in der Praxis zur Veränderung der Prozesse in der Zusammenarbeit mit dem Steuerberater und den Mandanten kommen. Im Ergebnis entsteht Mehrarbeit auf der Seite des Mandanten durch eigene manuelle Erfassungstätigkeiten.

 

2. Finanzämter mit E-Bilanz unzufrieden

Gemäß § 5b Einkommensteuergesetz (EStG) müssen Steuerpflichtige für nach dem 31. Dezember 2011 beginnende Wirtschaftsjahre ihre Steuerbilanz elektronisch beim Finanzamt einreichen (E-Bilanz). Unter Einsatz von viel Zeit und Geld haben die Unternehmen es inzwischen geschafft, ihre Buchhaltungen auf das neue System umzustellen und Jahresabschlussunterlagen in elektronischer Form als XBRL-Datensatz nach der von der Finanzverwaltung aufgestellten Taxonomie an das Finanzamt zu übermitteln.

Nun überrascht es sehr, dass die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD NRW) einräumt, dass die Finanzämter mit der E-Bilanz unzufrieden sind. Als Grund wird deren deutlich geringerer Informationsgehalt gegenüber der Bilanz in Papierform genannt. Es werden deutlich seltener Kontennachweise oder Anlagespiegel von den Steuerpflichtigen geliefert, da es hierfür keine gesetzliche Übermittlungspflicht gibt. Ohne diese Unterlagen ergäben sich aber mehr Rückfragen bei den Steuerberatern. Diese wiederum seien im Einzelfall nach § 88 Abgabenordnung (AO) verpflichtet, entsprechende Unterlagen nachzuliefern. Dabei sollen die Berater „um eine (erneute) detaillierte Übermittlung der E-Bilanz-Daten gebeten werden“ (vgl. OFD NRW, Verfügung S 2133b – 2014/2009 – St 145 v. 18. Dezember 2014).

Es sei die Frage erlaubt, was den Unternehmen noch alles zugemutet werden darf, um den Ansprüchen der Finanzverwaltung zu genügen.

 

3. Es darf (begrenzt) gefeiert werden

Erstmals sind die Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen ins Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen worden. Das ist eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, die im Widerspruch zur langjährigen Auffassung der Finanzverwaltung steht. Der zu ermittelnde geldwerte Vorteil, der dem Arbeitnehmer (AN) zuzurechnen ist, umfasst künftig alle Aufwendungen des Arbeitgebers (AG) zur Durchführung der Veranstaltung. Das sind nicht nur die Aufwendungen für Speisen und Getränke, sondern zum Beispiel auch die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung (etwa Saalmiete) einschließlich Umsatzsteuer. Rechnerische Selbstkosten des AGs und steuerfreie Leistungen für Reisekosten sind dagegen nicht zu berücksichtigen. Nehmen auch Angehörige an der Veranstaltung teil, sind die auf sie entfallenden anteiligen Kosten dem jeweiligen AN zuzurechnen.

Freuen dürfen sich die feiernden Kollegen darüber , dass aus der bisherigen Freigrenze von 110 Euro ein Freibetrag geworden ist. Wenn die Gesamtkosten pro Person also mehr als 110 Euro betragen, dann ist nur der übersteigende Betrag als geldwerter Vorteil zu versteuern (vgl. Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014).