Verträge zu privaten Veräußerungsgeschäften & Rückstellungen bei Betreibern des Dualen Systems
1. Gefahren bei der Gestaltung von Verträgen zu privaten Veräußerungsgeschäften
Die Veräußerung von privaten Gegenständen ist bei beweglichen Gütern innerhalb der Jahresfrist bzw. bei Grundstücken innerhalb einer Zehnjahresfrist nach § 23 EStG steuerpflichtig.
Die Frist berechnet sich nach dem Zeitraum, der zwischen dem Verkauf und der ursprünglichen Anschaffung verstrichen ist.
In der Praxis besteht gerade bei Grundstücksverkäufen noch vor Ablauf der zehn Jahre oft das Interesse, einen potentiellen Käufer vertraglich zu binden, jedoch die Versteuerung durch eine aufschiebende Bedingung dadurch zu vermeiden, dass der Vertrag erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist zur Umsetzung kommt.
Der Bundesfinanzhof entschied am 10. Februar 2015 (IX R 23/13), dass ein Ereigniseintritt nach Ablauf der Zehnjahresfrist die Besteuerung nicht entfallen lässt, wenn der Vertrag noch vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen war.
Entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Regelung sollen nur realisierte Werterhöhungen eines Wirtschaftsgutes im Privatvermögen der Einkommensteuer unterworfen werden. Für den Zeitpunkt der Veräußerung ist die beidseitige zivilrechtliche Bindungswirkung des Rechtsgeschäfts, das den einen Vertragspartner zur Übertragung des Eigentums auf den anderen verpflichtet, und nicht der Zeitpunkt des Bedingungseintritts entscheidend.
Die Versteuerung konnte im Urteilsfall durch die aufschiebende Bedingung nicht vermieden werden, da ab dem Vertragsschluss für keinen der Vertragspartner die Möglichkeit bestand sich einseitig von der Vereinbarung zu lösen.
Notare weisen regelmäßig in den Verträgen darauf hin, dass von ihnen keine steuerliche Würdigung der niedergeschriebenen Vertragswerke erfolgt. Sie sollten deshalb entweder den Notar, einen Rechtsanwalt oder Ihren Steuerberater vor Vertragsunterzeichnung ausdrücklich beauftragen, das Konzept steuerlich zu überprüfen. Anderenfalls kann eine kleine Formulierungsunschärfe zur Steuerpflicht des Veräußerungsvorganges führen.
2. Betreiber des Dualen Systems darf Rückstellungen für ausstehende Verwertungs- und Versorgungsleistungen bilden
Rückstellungen sind nach § 249 HGB u.a. für ungewisse Verbindlichkeiten, welche ihre rechtliche Begründung im abgelaufenen Geschäftsjahr haben, zu bilden.
Dazu gehören im Dualen System für die Systembetreiber auch Aufwendungen für Verpackungen, welche im laufenden Geschäftsjahr noch nicht entsorgt, für die aber bereits Lizenzgebühren vereinnahmt wurden.
Entgegen den handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen verwehrte der Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2010 (Az. S. 2137 – Fi 10 – V B 1) Rückstellungen für solche Aufwendungen, in dem das Ministerium Rückstellungen wegen noch zu erbringender Entsorgungsverpflichtungen bei fortlaufendem Systembetrieb für steuerlich nicht zulässig erachtet.
Die Finanzverwaltung berief sich auf den Standpunkt, dass die Klägerin aufgrund ihrer vertraglichen Vereinbarungen mit den Herstellern und Vertreibern von verpackten Produkten nur zur Erfüllung von Mindestrecyclingquoten verpflichtet sei. Da diese Quoten zum Jahresende bereits erfüllt worden seien, komme eine Rückstellung nicht mehr in Betracht (Pressemitteilung zum Urteil vom 1. April 2015).
Das Finanzgericht Köln entschied dagegen im Urteil vom 14. Januar 2015 (13 K 2929/12) für einen Systembetreiber des Dualen Systems, dass die oben beschriebenen Rückstellungen zulässig sind.
Wir weisen darauf hin, dass die rückwirkende Anerkennung der Rückstellung im Wesentlichen einen Einmaleffekt auslösen wird. Haben Sie in früheren Handelsbilanzen diese Rückstellung gebildet, jedoch aufgrund der Ansicht der Finanzverwaltung im steuerlichen Ergebnis nicht steuerlich wirksam werden lassen, so lohnt der Antrag auf Änderung des letzten offenen Steuerbescheids schon aufgrund des Zinseffektes der zu erstattenden Steuer.