Virtuelle Währungen, Fremdleistungen & Fußball-Dauerkarten
1. Hinweise zum Umgang mit virtuellen Währungen
Virtuelle Währungen wie BITCOIN haben zwischenzeitlich fast jeden Tag einen Platz in der Tagespresse. Wir möchten kurz auf die steuerlichen Risiken, die neben den Kursrisiken ebenfalls erhebliche Auswirkungen haben, eingehen. Denn viele Interessenten besitzen Krypto-Währungen und hoffen, dass die Kursgewinne niemand entdeckt. Das BMF hat mit Schreiben vom 27. Februar 2018 zu den umsatzsteuerlichen Fragen Stellung bezogen.
Danach sind die Transaktionen der virtuellen Währungen im Rahmen einer richtlinienkonformen Gesetzesauslegung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe b UStG umsatzsteuerfrei. Werden Waren und Dienstleistungen damit bezahlt, so hat der leistende Unternehmer hinreichend den Umtauschkurs zum Zeitpunkt der Bezahlung der Leistung oder Lieferung zu dokumentieren, um die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ermitteln zu können.
Ertragsteuerlich gelten An- und Verkäufe von virtuellen Währungen als private Veräußerungsgeschäfte, die innerhalb der Jahresfrist zwischen Erwerb und Verkauf nach § 23 EStG zu versteuern sind. Hier wiegen sich viele Nutzer und private Händler derzeit noch in Sicherheit, da die Finanzverwaltung bislang keine verfügbaren Daten offiziell ausgewertet hat. Wir weisen deutlich darauf hin, die Risiken nicht zu unterschätzen. Die Verwaltung der virtuellen Währungen läuft EDV-gestützt. Eine Überprüfung der Händler und ihrer Transaktionen in diesem Bereich wird kommen. Das kann derzeit bis zu zehn Jahre rückwirkend geschehen und zu einer Versteuerung der realisierten Kursgewinne führen – jeweils mit 6 % Verzinsung der nachträglich festgesetzten Steuer pro Jahr. Wer an dem System virtueller Währungen teilnimmt, sollte unbedingt seinen steuerlichen Berater darüber informieren, um die steuerlichen Risiken auch in diesem Bereich überblicken zu können.
2. Fremdleistungen sind Prüfungsschwerpunkt
Bereits nach der Abgabe der Steuererklärung, also ohne Bezug auf eine Außenprüfung, interessiert sich die Finanzverwaltung zunehmend für den Bereich der Fremdleistungen.
Grund dafür sind aus unserer Sicht drei Punkte:
- Beauftragen Sie mit regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten einen Subunternehmer oder beauftragen Sie ihn fortlaufend für neue Aufgaben, könnte sich ein Arbeitsverhältnis daraus entwickeln. Werden die Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitnehmerverhältnisses gewertet, sichert sich die Finanzverwaltung die Einkommensteuer Ihres Subunternehmers mittels Lohnsteuerhaftung gegenüber dem Auftraggeber.
- Der Vorsteuerabzug ist beim Arbeitnehmerverhältnis nicht möglich.
- Durch die EDV-gestützten Prozesse bei der Finanzverwaltung können die Rentenversicherungsträger leichter informiert werden; somit werden dort ebenfalls Beiträge generiert.
Prüfen Sie deshalb die Auftragsverhältnisse mit den Subunternehmern oder z.B. auch Bürohilfen, wenn sie länger bestehen. Hat der Subunternehmer keine eigenen Arbeitnehmer und arbeitet er sein mögliches Stundenaufkommen in der Woche (z.B. 40 h) nur für Sie, so ist die Gefahr besonders groß, Vorsteuern zurückzahlen zu müssen und für die Lohnsteuer zu haften.
3. Fußball-Dauerkarten sind zu versteuern
Das Finanzgericht Bremen urteilte (FG Bremen, Urteil vom 21. September 2017 – 1 K 20/17) ohne Zulassung der Revision, dass Fußball-Dauerkarten, welche Arbeitnehmern und Geschäftsfreunden zur Verfügung gestellt werden, nach § 37b EStG pauschal zu versteuern sind. Eine Aufteilung in Werbe- und Repräsentationsaufwand ist nicht zulässig.
Die Verschaffung der Gelegenheiten zum Besuch der Spiels führt zum Vorteil bei den betreffenden Arbeitnehmern und Geschäftsfreunden.
Das Urteil ist rechtskräftig und sollte beachtet werden, um Steuerverkürzungen zu vermeiden. Bitte beachten Sie, dass der hier entschiedene Sachverhalt ein anderer ist als der, der vom „VIP-Logenerlass“ geregelt wurde. Diesen Sachverhalt hatten wir in der „Wirtschaft“, Nr. 40, aus September 2017 besprochen.