Vorläufige Zinsfestsetzung, Vorsteuerabzug & Verfahrensdokumentation

 

Zinsfestsetzungen in den Steuerbescheiden werden vorläufig

Steuernachzahlungen und Steuererstattungen werden mit 6 % pro Jahr ab
15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Steuer entstanden ist, verzinst. In den letzten Jahren erfolgten verstärkt Rechtsbehelfsverfahren gegen die Höhe des Zinssatzes. Der BFH befand die Höhe für gerechtfertigt.

Grundsätzlich wird in der Praxis gegen Nachzahlungszinsen Einspruch eingelegt, die hohen Erstattungszinsen werden gern in Kauf genommen.

Das BMF reagiert auf die aktuelle Entwicklung mit einem Vorläufigkeitsvermerk in den Steuerbescheiden. Somit ist die Festsetzung der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen noch nicht endgültig. Eine höchstrichterliche Entscheidung wird noch einige Zeit dauern.

Bitte stellen Sie sich deshalb ggf. darauf ein, dass ein Teil der Erstattungszinsen künftig wieder zurückgezahlt werden muss.

 

Leistungsbeschreibung auf Rechnungen als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

Die deutschen Vorschriften für den Vorsteuerabzug sind streng gefasst. Unter anderem erwartet die Finanzverwaltung die korrekte Bezeichnung der gelieferten Waren. Bei Niedrigpreissegmenten ist dies kaum umsetzbar. Der Preis für die Erstellung (EDV- oder Personalkosten) wird dann ggf. größer als der Verkaufspreis der Waren. Insbesondere bei Konvoluten ist kaum erkennbar, was im Einzelnen geliefert wurde.

Ein Finanzamt hat dies im Bereich des Bekleidungshandels jetzt aufgegriffen und verwehrte dem Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug. Nach Bestätigung durch das Finanzgericht gab der BFH jedoch der Beschwerde eines Steuerpflichtigen am 14. März 2019 statt (BFH V B 3/19). Der BFH scheint seine Auffassung im Beschluss vom 29.11.2002 (V B 119/02) zu überdenken. Ob dem Beschluss aus diesem Jahr entnommen werden kann, dass bei Lieferungen im Niedrigpreisbereich geringere Anforderungen bestehen als bei höheren Preisen, möchten wir noch nicht schlussfolgern. Denn fraglich ist auch, was ist niedrig und was ist hoch. Wir raten jedoch im Streitfall Einspruch gegen die Versagung von Vorsteuern einzulegen mit Hinweis auf den o. g. BFH Beschluss.

 

Verfahrensdokumentation

Die Finanzverwaltung hat die aus ihrer Sicht notwendigen Anforderungen an die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführungen im BMF-Schreiben am 14. November 2014 (GoBD) zusammengefasst.

In dem Schreiben geht das BMF an verschiedenen Stellen auf die Verfahrensdokumentation von Buchhaltungsprozessen ein. Neben der Führung von papiergebundenen und elektronischen Büchern, sind die damit im Zusammenhang stehenden Verfahren und Bereiche des Datenverarbeitungssystems übersichtlich zu dokumentieren.

Ablesbar müssen die Inhalte, der Aufbau, der Ablauf und die Ergebnisse des EDV gestützten Verfahrens sein. Dabei sind nicht die in der Buchhaltungsperiode tatsächlich stattgefundenen Arbeiten aufzuzeichnen sondern die organisatorisch und technisch gewollten Prozesse. Sie sind allgemeingültig niederzuschreiben.

Im Zeitraum der Aufbewahrungsfristen ist die Verfahrensdokumentation fortzuschreiben und revisionssicher aufzubewahren.

Fehlen diese Dokumente führt dies allein noch nicht zu einem formellen Mangel der Buchführung, wenn dadurch die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt wurde. Findet sich der Prüfer nicht zurecht, dann führt das Fehlen zu einem Mangel, der im Zusammenhang mit anderen Mängeln zur Verwerfung der Buchführung genutzt werden kann.

In der Praxis sind die oben beschriebenen Dokumentationen selten vorhanden. Wir empfehlen Ihnen zeitnah die Erstellung. Sie umfasst bei kleinen Betrieben vielleicht nur eine A4-Seite, bei Großbetrieben sind ganze Handbücher notwendig.