Vorsteuerabzug im Schadensfall

1. Praxishinweis: Voraussetzung für den Vorsteuerabzug im Schadensfall

Für den Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen für die Schadensbeseitigung an einem Wirtschaftsgut ist neben der tatsächlich erbrachten Leistung und der späteren Bezahlung nach § 15ff AEAO auch das Vorliegen der originalen Rechnung beim Leistungsempfänger eine wichtige Voraussetzung.

In der Praxis versenden jedoch Gutachter oder leistende Unternehmer (hier beispielsweise Autohäuser) oft die Rechnung direkt an die Versicherung.

Dies erfolgt insbesondere im Zusammenhang mit der Abtretung der Versicherungssumme. Das Autohaus sendet dann an den Kfz-Halter nur noch eine Zahlungsaufforderung, welche den Vorsteuerbetrag und gegebenenfalls die Selbstbeteiligung enthält.

In diesem Fall ist der Vorsteuerabzug nicht möglich, da die originale Rechnung dem Leistungsempfänger nicht vorgelegen hat.

Ein davon abweichender Sachverhalt liegt vor, wenn die Originalrechnung verloren geht. Dann kann der Unternehmer den Nachweis darüber, dass ihm ein anderer Unternehmer Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt hat, nicht allein durch Vorlage der Originalrechnung, sondern auch mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Mitteln führen (BFH-Urteile vom 5. 8. 1988, X R 55/81, BStBl. 1989 II S. 120, und vom 16. 4. 1997, V R 63/93, BStBl. II S. 582).

In Einzelfällen ist auch die Zweitschrift einer Rechnung oder eines Einfuhrbelegs ausreichend (vgl. BFH-Urteile vom 20. 8. 1998, V R 55/96, BStBl. 1999 II S. 324, und vom 19. 11. 1998, V R 102/96, BStBl. 1999 II S. 255)

Bitte lassen Sie sich deshalb immer die originale Rechnung oder eine Zweitschrift aushändigen und reichen bei der Versicherung die Zweitschrift oder eine Kopie ein.

 

2. Erweiterte Scheidungskosten eventuell als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

Die Kosten der Eheschließung sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, da sie dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig entstehen.

Nach regelmäßiger Ansicht der Finanzverwaltung und früherer Rechtsprechung waren ausschließlich die Kosten für das reine Scheidungsverfahren absetzbar. In Mitteilung vom 28.03.2013 gibt das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht, 1-K-75/11 bekannt, dass die Unterscheidung zwischen den auf das Scheidungsverfahren „im engeren Sinne“ entfallenden Kosten einerseits und den auf das Scheidungsfolgeverfahren entfallenden Kosten andererseits nicht – mehr – vorzunehmen sei. Dem Urteil zufolge erwüchsen Zivilprozesskosten mit Rücksicht auf das staatliche Gewaltmonopol unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig.

Sie seien unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, nicht mutwillig erscheine und einen angemessenen Betrag nicht überschreite. Diese Voraussetzungen seien vorliegend sämtlich erfüllt, insbesondere habe der Kläger sich dem Verfahren aufgrund des Scheidungsantrages seiner Frau und des von ihr darüber hinaus gestellten Verbundantrages ohne jeden eigenen Gestaltungsspielraum stellen müssen.

Die Revision wurde zugelassen und vom BFH mit Aktenzeichen VI R 75/11 angenommen.

Oftmals sind die Scheidungsfolgeverfahren kostenintensiver als das reine Scheidungsverfahren.

Grundsätzlichen ist es zu empfehlen, dass alle Kosten im Zusammenhang mit der Ehescheidung in einem gesondert formulierten Antrag beim Finanzamt geltend gemacht werden. Fragliche Steuerfestsetzungen sollten hier mit einem Einspruch und Ruhen des Verfahrens offen gehalten werden. In Zweifelsfällen ist es hier ratsam, dass Sie Ihren Steuerberater dazu konsultieren.

3. Nachweisführung für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung wird vereinfacht

Für die Umsatzsteuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist es notwendig, dass der Gegenstand der Lieferung von einem Land des Gemeinschaftsgebietes in ein anderes Land geliefert wird. Die Beweisführung für den Grenzübertritt obliegt dem Steuerpflichtigen, der die Steuerbefreiung in Anspruch nimmt. Dafür sah § 17a USTDV seit dem 1. Januar 2012 nur die Gelangensbestätigung vor, welche in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten führte.

Am 22. März 2013 beschloss der Bundesrat deshalb folgende Alternativen, welche in der Bundesrat-Drucksache 66/13, auf der Homepage des Bundesrats unter TOP 76 veröffentlicht wurden:

a. Bei Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Unternehmer oder Abnehmer:

Durch einen Versendungsbeleg, insbesondere einen handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und eine Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enthält, oder durch ein Konnossement oder ein Doppelstück des Frachtbriefs oder Konnossements.

Durch einen anderen handelsüblichen Beleg, insbesondere eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, die die für die Anerkennung einer Spediteursbescheinigung bei Ausfuhrlieferungen erforderlichen Angaben enthält.

Bei Kurierdienstleistungen durch eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein von dem mit der Beförderung Beauftragten erstelltes Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist („tracking-and- tracing-Protokoll“).

Bei Postsendungen, in denen eine Belegnachweisführung mit den vorstehenden Mitteln nicht möglich ist, durch eine Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Postsendung und den Nachweis über die Bezahlung der Lieferung.

b. Bei Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Abnehmer:

Durch den Nachweis über die Bezahlung des Liefergegenstands von einem Bankkonto des Abnehmers zusammen mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, die diverse Angaben (bspw. Name und Anschrift des beauftragten Spediteurs, des liefernden Unternehmers, die Menge des gelieferten Gegenstands sowie die handelsübliche Bezeichnung etc.) enthalten muss.

Zusätzlich erforderlich ist eine Versicherung des Spediteurs, dass er den Gegenstand der Lieferung an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördern wird.

c. Bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren in das übrige Gemeinschaftsgebiet

mit der Bestätigung der Abgangsstelle über die innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt wird, sofern sich daraus die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt (entspricht inhaltlich dem bisherigen § 17a Absatz 3 UStDV).

d. Bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren:

durch die von der zuständigen Zollbehörde des anderen Mitgliedstaats validierte EMCS-Eingangsmeldung. Bei Waren des steuerfreien Verkehrs mit der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments, das für Zwecke der Verbrauchsteuerentlastung dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen ist.

e. Bei der Lieferung von Fahrzeugen, die durch den Abnehmer befördert werden und für die eine Zulassung für den Straßenverkehr erforderlich ist:

durch den Nachweis der Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung.

Für bis zum 30.9.2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen kann der Unternehmer den Nachweis der Steuerbefreiung gemäß den §§ 17a bis 17c UStDV in der am 31.12.2011 geltenden Fassung fortführen. Danach tritt die neue Verordnung in Kraft.