Vorsteuerabzug & Schenkungsteuer

1. Umsatzsteuer: Finanzverwaltung reagiert beim Vorsteuerabzug sehr kleinlich

Für Leistungsbezüge können sich Unternehmen die in den Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuern von der Finanzverwaltung erstatten lassen. Dabei geht man von zwei Grundvoraussetzungen aus:

a) Die ordnungsgemäße Rechnung und die Leistung muss der Unternehmer erhalten haben.

oder

b) Die ordnungsgemäße Rechnung muss der Unternehmer erhalten haben und die Zahlung geleistet sein.

Fall b) bezieht sich auf die Vorkasse Sachverhalte.

Eine Voraussetzung für das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung ist die genaue Bezeichnung der Ware. Diese wird in der Praxis oft durch pauschale Angaben fahrlässig nicht erfüllt oder ist aus praktischen Erwägungen gar nicht möglich. Zwar ist die Bezugnahme auf andere Dokumente, wie zum Beispiel Lieferschein, zulässig, jedoch müssen die Leistungen sehr genau bestimmbar sein.

Mit Urteilen des Hessischen FG vom 12.10.2017 mit Aktenzeichen 1 K 547/14 und 1 K 2402/14 bestätigt das Gericht die kleinliche Auffassung der Finanzverwaltung, dass selbst bei Lieferungen in hohen Stückzahlen und Variationen bei kleinstem Einzelpreis eine genaue Bezeichnung der gelieferten Gegenstände in der Rechnung enthalten sein muss.

Die Urteile beziehen sich auf den Bereich des Onlinehandels. Hier ist es üblich, große Stückzahlen mit kleinsten Preisen und später kleinen Margen als Konvolute zu kaufen und einzeln zu verkaufen.

Finanzverwaltung und Finanzgericht versagen den Vorsteuerabzug. Gegen diese Urteile ist Revision eingelegt worden, die Fragen haben in der Praxis sehr große Bedeutung. Sollten Ihnen ebenfalls Vorsteuerabzüge verwehrt worden sein, so ist hier viele Jahre rückwirkend auch noch die Änderung möglich. Umsatzsteuerbescheide ergehen regelmäßig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und sind deshalb innerhalb der Verjährungsfristen auch vom Steuerpflichtigen mit einem einfachen Antrag änderbar. Wird dieser abgelehnt sind der Einspruch und Ruhen des Verfahrens möglich mit Bezug auf die anhängende Revision der o.g. Urteile.

2. Schenkungsteuer: BFH stellt sich gegen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bei überhöhten Zahlungen an nahestehende Personen des Gesellschafters

Zahlt eine GmbH ein überhöhtes Entgelt an eine nahestehende Person des Gesellschafters für eine bezogene Leistung (z.B. Miete), so sah die Finanzverwaltung dies regelmäßig als gemischte Schenkung von der Gesellschaft an die nahestehende Person an. Mangels hoher Freibeträge ergab dies bei der Zusammenrechnung von bis zu 10 Jahren erhebliche Schenkungsteuerbeträge. Bestätigt wurde diese Auffassung mit dem BFH Urteil vom 07.11.2007 – II R 28/06.

Der BFH hat am 13.09.2017 – II R 54/15, II R 32/16 auf Grund einer geänderten Beurteilung der Rechtslage, seine bisherige Rechtsauffassung aufgegeben.

Unter bestimmten Voraussetzungen liegt jetzt eine Schenkung vom Gesellschafter an die nahestehende Person vor. Dies ermöglicht meist erhebliche Freibeträge und führt somit zu einer bedeutenden Steuerentlastung bei den Betroffenen.

Eine wesentliche Bedingung dafür ist, dass die Zahlung des überhöhten Entgeltes, die die Gesellschaft an die dem Gesellschafter nahestehende Person leistet, auf Grund seiner Mitwirkung beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person erfolgt. Diese Mitwirkung wird regelmäßig auffindbar sein, wenn der Gesellschafter gleichzeitig der Geschäftsführer ist.

Das Urteil wurde veröffentlicht und ist somit in allen offenen Fällen anzuwenden. Bitte lassen Sie im Bedarfsfall die Voraussetzungen vom steuerlichen Berater prüfen und die Änderung vorliegender Bescheide beantragen.