Vorsteuerabzug, Werbung für Arbeitgeber & lohnsteuerfreies Entgelt

Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung

Nach der Systematik des Umsatzsteuergesetzes existieren unterschiedliche Voraussetzungen bzw. Anforderungen an die zu entrichtende Umsatzsteuer und dem Vorsteuerabzug.

Im grundsätzlichen Fall entsteht die Umsatzsteuer mit Ausführung der Leistung (die Vielzahl von Spezialfällen betrachten wir hier bewusst nicht). Bei einem Sollversteuerer ist sie auch fällig unabhängig davon, ob die Rechnung bezahlt wurde oder nicht. Der Unternehmer kann auf diese Sollversteuerung verzichten und seine Umsatzsteuer erst zahlen, wenn er das Geld vereinnahmt hat. Dies ist u.a. möglich bei einem Gesamtjahresumsatz von weniger als 500.000 EUR.

Demgegenüber ist der Vorsteuerabzug bereits möglich, wenn die Lieferung oder Leistung erhalten wurde und die Rechnung vorhanden ist.

Gerade bei der oben beschriebenen Variante der Ist- Versteuerung eröffnen sich in der Praxis oftmals vermeintliche Gestaltungsmöglichkeiten. Es werden Leistungen erbracht und Rechnungen geschrieben, jedoch mangels Liquidität erfolgt kein Ausgleich. In der Regel stehen hinter dem leistenden Unternehmen und dem Leistungsempfänger die gleichen Personen. Kommt es final zu keiner Steuergefährdung konnte bisher der Fiskus den Vorsteuerabzug auf Grund der Systematik des Umsatzsteuergesetzes nicht versagen.

Oftmals war es gar nicht Intention des Steuerpflichtigen, hier eine die Umsatzsteuer gefährdende Gestaltung einzugehen. Meist führen Liquiditätsengpässe oder ein verlorener Überblick über die eigenen Zahlen dazu. Die Situationen sind zumeist bei Betriebsaufspaltungen, Sonderbilanzen oder Schwestergesellschaften anzutreffen.

Aus diesem Grund wurde das Umsatzsteuergesetz um § 25f erweitert. Sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem die Umsatzsteuer gefährdet oder der Vorsteuerabzug zu Unrecht erlangt wird, so ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Inhaltlich knüpft das Gesetz an die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung. Die Tat sollte also mit Wissen und Wollen durchgeführt worden sein.

Auch wenn Sie nicht mit Wissen und Wollen solch eine Situation herbeigeführt haben, sollten Sie Ihre Bücher auf Vorsteuerabzüge prüfen, wenn Sie auf der anderen Seite die Umsatzsteuer nicht entrichtet haben.

Werbung für den Arbeitgeber führt zu Lohnsteuer

In einer in der Praxis gelebten und beliebten Gestaltung führt der Arbeitnehmer Werbeleistungen für den Arbeitgeber aus. Meist wird diese Werbung auf dem privaten PKW des Arbeitnehmers platziert. Die Einnahmen hieraus waren bisher sonstige Einkünfte, ohne Lohnsteuer- und SV-Abzug.
Wir möchten auf eine aktuelle Rechtsprechung vom 3. Dezember 2019 des FG Münster (Az. 1 K 3320/18 L) hinweisen. Danach wird das Entgelt für die Werbeflächenüberlassung Arbeitslohn und unterliegt daher der Lohnsteuer. Die Entwicklung zu diesem Urteil müssen die Lohnbüros weiter beobachten. Die Revision wurde zugelassen. Sollte der Fiskus final Recht bekommen, sind rückwirkend alle offenen Lohnsteuerfälle, also mind. 4 Jahre zurück, noch zu ändern.

Zusätzlichkeiterfordernis bei lohnsteuerfreien Entgeltbestandteilen

Auf einen weiteren, lohnsteuerrechtlich brisanten Praxisvorgang, möchten wir hinweisen:

Werden zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn weitere freiwillige Leistungen des Arbeitgebers gezahlt, welche im Katalog des § 3 EStG enthalten sind, so sind diese Zahlungen steuerfrei oder werden pauschaliert besteuert. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Zuschüsse für die Kinderbetreuung. Die Finanzverwaltung betrachtete das Erfordernis der Zusätzlichkeit sehr eng.
Der BFH hat die Anforderungen daran in seinem Urteil vom 1. August 2019 (VI R 32/18) zu Gunsten der Steuerpflichtigen sehr niedrig angesetzt.

Das BMF tritt dieser Rechtsprechung nun in einem Schreiben vom 5. Februar 2020 „für eine gleichmäßige Gesetzesanwendung“ und im Vorgriff auf eine Gesetzesänderung entgegen. Fraglich für uns ist nun, für was wir eine Gewaltenteilung haben, wenn der Fiskus sich die Welt so baut, wie es ihm gefällt? Er fordert für eine Steuerfreistellung, dass:

a) die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,
b) der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
c) die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird,
d) bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Sollten Lohnsteueraußenprüfungen sich mit diesem Thema beschäftigen, so raten wir unter Zitat auf die aktuelle BFH Rechtsprechung die Bescheide anzugreifen und auf die Lohnsteuerbefreiungen zu bestehen.