Wertminderung PKW wegen falscher Abgasangaben & Aufbewahrungsfristen

 

1. Ertragsteuerlich sollen Wertminderungen von PKW wegen falscher Abgasangaben nicht abzugsfähig sein

Die Bundesregierung bezog Ende letzten Jahres Stellung zur Anfrage der Fraktion Bündnis90/Die Grünen, ob die Wertminderungen aufgrund höherer Abgaswerte Betriebsausgaben darstellen können.

In der Antwort wird ausgeführt, dass der VW-Konzern Nachbesserungen an den Fahrzeugen durchführen und deshalb keine dauerhafte Wertminderung eintreten wird. Somit ist eine außerplanmäßige Abschreibung auf die Fahrzeuge nicht zulässig (BT-Drucks. 18/7126).

Unserer Meinung nach verkennt die Bundesregierung jedoch, dass durch Nachbesserungen die gewünschten Abgaswerte durch Leistungseinbußen begleitet werden könnten und im Markt ein Vertrauensschaden zu einem geringeren Marktwert gebrauchter Fahrzeuge führen könnte. Wir raten deshalb, bei größeren Fahrzeugbeständen die Möglichkeit der Teilwertabschreibung vom Steuerberater prüfen zu lassen und gegebenenfalls offen in der Steuererklärung zu deklarieren.

Zur möglichen Erhöhung der Kfz-Steuer legte sich die Bundesregierung nicht fest. Sie verweist jedoch zeitgleich auf einen möglichen außervertraglichen Haftungsanspruch, den die Kfz-Halter nach § 831 BGB geltend machen könnten. Aus dieser Tendenz heraus sollte eine Rückstellung für nachgeforderte Kfz-Steuern geprüft werden, wenn eine größere Fahrzeugflotte betrieben wird.

 

 

2. Weiterhin keine Änderung bei den Aufbewahrungsfristen

Alljährlich im Januar ist wieder die Zeit, Platz in den Archiven zu schaffen und anhand der Aufbewahrungsfristen nach § 147 der Abgabenordnung Akten zu vernichten.

Die Aufbewahrungszeiträume haben Bund und Länder auch im Jahr 2015 nicht verändert.

Es ist zu beachten, dass die 10-jährige Aufbewahrungsfrist erst mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, indem die letzten Arbeiten am betreffenden Wirtschaftsjahr erfolgt sind. So erstellen Sie Ihren Jahresabschluss für 2015 im Jahr 2016. Damit beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Jahres 2016, und Sie dürfen die Unterlagen für 2015 erst ab dem 1. Januar 2027 entsorgen.

Sie können im Jahr 2016 folgende Unterlagen vernichten:

1. zehnjährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 2005 und früher erfolgt ist,
  • Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 2005 oder früher aufgestellt worden sind, sowie die zu deren Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen,
  • Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Kontoauszüge, Lohn- und Gehaltslisten) aus dem Jahr 2005.

2. sechsjährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2009 oder früher (§ 41 Abs. 1 EStG),
  • empfangene und versandte Handels- oder Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2009 und früher,
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2009 oder früher.

Bei elektronischen Buchführungssystemen müssen während der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar und lesbar gemacht werden können.

Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, die bisherigen Daten in das neue System zu übernehmen oder die dafür verwendeten Programme und die Hardware für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorzuhalten. In der Praxis bieten die EDV-Dienstleister dafür Virtualisierungslösungen an.

Bitte beachten Sie die §§ 169 und 170 der Abgabenordnung. Danach ist die Vernichtung von Unterlagen, unabhängig von den oben dargestellten Aufbewahrungsfristen, nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist. Ihr Steuerberater kann Ihnen hierzu sicher Auskunft geben.