1. Speise-und Getränkeabgabe – Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des UStG?
Bereits mit Wirkung zum 1.1.2008 hat der Gesetzgeber aus § 3 Abs. 9 UStG die Sätze 4 und 5 gestrichen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde dort ausgeführt:
„Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist eine sonstige Leistung. Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereit gehalten werden.“
Diese Formulierung hat in der Vergangenheit ganz erhebliche Abgrenzungsprobleme in der Praxis verursacht. Durch den Wegfall dieser Formulierung sind die Probleme allerdings nicht beseitigt. Ganz im Gegenteil. Die zu beurteilenden Sachverhalte bestehen nach wie vor und in der Zwischenzeit gibt es ein BMF-Schreiben vom 16.10.2008 – IV B 8 – S 7100/07/10050 sowie eine Verfügung der OFD Frankfurt /M. vom 10.12.2008 – S 7100 A – 204 – St 110, die Klarheit schaffen sollten. Schon die Aneinanderreihung von Verlautbarungen der Finanzverwaltung lässt ahnen, dass der Sachverhalt nicht so einfach zu regeln ist.
Auf einen ganz breiten Nenner gebracht, stellt die umsatzsteuerliche Würdigung sich wie folgt dar:
- Die Lieferung von verzehrfertigen Speisen führt zu einem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
- Wird nicht nur die Speise geliefert sondern auch vor Ort verteilt darüber hinaus z.B. auch die Küche und oder das Geschirr gereinigt, so handelt es sich insgesamt um eine sonstige Leistung, die nicht dem ermäßigten, sondern dem normalen Steuersatz von 19 % unterliegt.
Das hört sich einfach an, ist aber für die betroffenen Unternehmer und deren Kunden von ganz erheblicher Bedeutung. Es geht um den großen Bereich der Essenversorgung durch Großküchen und Cateringunternehmen. Das Umsatzsteuerproblem wird verschärft, weil diese Unternehmen häufig an Abnehmer liefern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind,
z.B. Schulen, Altenheimen, Krankenhäuser u. ä.. Es macht einen Unterschied, ob die Gesamtleistung mit 19 % oder nur mit 7 % Umsatzsteuer abgerechnet wird. Für den Endverbraucher wird die Mahlzeit dadurch 12 % teurer. In der Praxis hat sich nun eine Übung herausgebildet, nach der mindestens zwei verschiedene Unternehmen für einen Abnehmer tätig werden. Das eine Unternehmen, dass sogenannte Ca-Teringunternehmen, liefert Speisen und Getränke und berechnet dafür den ermäßigen Steuersatz von 7 %. Ein anderes Unternehmen, häufig ein Schwesterunternehmen, ergänzt die Lieferung von Speisen und Getränken durch separate Serviceangebote. Diese Serviceangebote können sich auf das Verteilen der Speisen, auf das Abwaschen des Geschirrs, auf die Zurverfügungstellung von Geschirr und Abfalleimern, oder die Erstellung eines Speiseplans etc. beziehen. Um den Verwaltungsaufwand nicht ins Unermessliche steigen zu lassen, hat dann eine dieser beiden Gesellschaften die Aufgabe, dass „Essengeld“ einzusammeln und einen Teil dieses Geldes an die Schwestergesellschaft für deren Leistung weiterzuleiten. Hier sieht die Finanzverwaltung in der Regel eine Bietergemeinschaft. Beide Leistungsbereiche werden zusammengefasst. Angeblich sei eine Aufteilung der erbrachten Leistungen in eine reine Lieferung von Speisen und eine Darreichungsleistung nicht möglich ist, weil für den Leistungsempfänger nicht erkennbar sei, welche Entgeltsteile auf die jeweiligen Leistungen entfallen sollten. Die Bietergemeinschaft wird deshalb als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts gesehen und hat ihre Umsätze mit dem Regelsteuersatz zu versteuern.
Dieses unerwünschte Ergebnis ist scheinbar nur dann zu vermeiden, wenn der Speisenempfänger zwei verschiedene Rechnungen erhält und die Verträge der sogenannten Bietergemeinschaft darüber hinaus so gestaltet sind, dass sie völlig unabhängig voneinander Bestand haben können. Wenn diese Trennung gelingt und von der Finanzverwaltung anerkannt wird, ist die Lieferung von Speisen und Getränken mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % und die entsprechenden Serviceleistungen mit 19 % zu besteuern. Da das Risiko der Andersbeurteilung durch die Finanzverwaltung bei diesem Themenkomplex erheblich ist, empfielt sich eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einzuholen, bevor eine Vereinbarung mit den Abnehmern getroffen wird. Mindestens jedoch sollten Sie Ihren Steuerberater über dieses Problem in Kenntnis setzen.
2. Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht aus Vermietung und Verpachtung
Nach ständiger BFH-Rechtssprechung können Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung vermieten möchte und diese Entscheidung nicht wieder aufgibt. Da dieses Problem sicher nicht wenige Kammermitglieder betrifft, ist das BFH-Urteil vom 28.10.2008 IX R 1/07 interessant, weil es zum Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer nach Selbstnutzung leer stehenden Wohnung Aufschlüsse gibt. Das Urteil verweist darauf, dass die Einkünfteerzielungsabsicht eine innere Tatsache ist, die sich nur anhand äußerer Merkmale beurteilen lässt. Als derartige Umstände werden nachhaltige und ernsthafte Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen angesehen. Was nun nachhaltig und ernsthaft bedeutet, ist nicht konkret beschrieben. Im Urteil hat der BFH jedoch angemerkt, dass die Vermietung, abgesehen von einer Wohnungsbesichtigung und einer Vermietungsanzeige innerhalb des Streitjahres, nicht weiter forciert und auch kein Makler eingeschaltet worden war. Dies reicht nach Auffassung der BFH nicht, um nachhaltig und ernsthaft das Bemühen auszudrücken, eine Wohnung vermieten zu wollen. Falls Sie also Werbungskosten für eine leerstehende Wohnung geltend machen wollen, sollten Sie darauf achten, entsprechende Aktivitäten zu dokumentieren, die die Einkünfteerzielungsabsicht zweifelsfrei nachweisen.
3. Kein Vorsteuerabzug bei nichtssagenden Leistungsbeschreibung in der Rechnung
Gemäß § 15 Abs. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen, wenn er eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung besitzt. Eine ordnungsgemäße Rechnung muss unter anderen die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistungen enthalten (§ 14 Abs. 4 Nr.5 UStG). Anderenfalls versagt die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug. Dies ist dann mit einer Liquiditätsbelastung verbunden und erhöht gleichzeitig die Kosten für das Unternehmen.
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 8.10.2008 V R 59/07 darauf hingewiesen, dass eine Leistungsbeschreibung wie „für technische Beratung und Kontrolle“ nicht ausreicht, um die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung, noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt. Insbesondere stieß sich die Finanzverwaltung und der BFH daran, dass der Kläger in eigenen Schriftsätzen von „technischer Beratung und Betreuung“ sprach. Dies verdeutliche, so der BFH, dass die Leistungsbezeichnung ungenau war. Nach seiner ständigen Rechtssprechung des müssen die Angaben in der Rechnung so formuliert sein, dass die abgerechnete Leistung ohne größeren Aufwand identifiziert und festgestellt werden kann. Wenn keine zusätzlichen Belege vorliegen, reicht eine nichtsagende Formulierung nicht aus.
Hieran ist erkennbar, dass die Rechnungslegung außerordentlich präzise erfolgen sollte, damit kein Schaden beim vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer entsteht.