1. Steuerreformbaustellen

In letzter Zeit häuften sich Meldungen über Erwartungen an die Berliner Regierungskoalition zu einer umfassenden Steuerreform. Mantrahaft kam aus der Koalition jedoch als Antwort, dass erst nach der Steuerschätzung Anfang Mai konkrete Vorstellungen über das Wie und Was der Reform formuliert werden können. Dabei scheint wohl eher die Landtagswahl in NRW der Grund für die Zurückhaltung der Bundesregierung in dieser Angelegenheit zu sein.

Müssen wir Böses befürchten? Ich meine nein. Der Reformfahrplan ist im Koalitionsvertrag nachzulesen. Dabei wird man sich hoffentlich am Machbaren orientieren. Aufgrund der Finanzausstattung der öffentlichen Hand sollte von Steuersenkungen aus verschiedenen Gründen abgesehen werden, auch wenn aus den Vereinbarungen des Koalitionsvertrages noch 16 Mrd. Euro offen sind, d.h. noch nicht verplant wurden. Viel wichtiger wäre es, das Steuerrecht gezielt von komplizierten Regeln zu entfrachten, die für Unternehmen und Bürger in weiten Teilen unverständlich sind. Selbst die steuerberatende Zunft und die Finanzverwaltung stehen immer häufiger vor kaum lösbaren Aufgaben, wenn sie das Gesetz anwenden. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern auch ungerecht und vermutlich verfassungswidrig.

Eine der kritischen „Baustellen“ ist die Gewerbesteuer -und das nicht erst seit heute. Die FAZ berichtete in ihrer Ausgabe vom 3. März 2010, dass eine Reformkommission hier Abhilfe schaffen soll. Was diese Reformkommission letztlich bewirken kann, bleibt abzuwarten. Bereits seit den 60er Jahren ist die Abhängigkeit der Kommunen von der Gewerbesteuer ein Grund zur Klage. Die seinerzeit geltende Lohnsummensteuer und die Gewerbekapitalsteuer wurden inzwischen abgeschafft. Zum finanziellen Ausgleich erhielten die Kommunen vom Bund und den Ländern Anteile an der Einkommen-und Umsatzsteuer. Andererseits gab es in den letzten Jahren immer wieder Veränderungen der Steuerbemessungsgrundlage. So wurden Teile der Zinsen und Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten und Leasingraten in die Berechnungsgrundlagen einbezogen. Das hatte zur Folge, dass Betriebsausgaben als nicht abzugsfähig klassifiziert wurden und eine Substanzbesteuerung begründeten.

Heute hat die Gewerbesteuer für Unternehmen ganz erhebliche an Bedeutung gewonnen. Für Kapitalgesellschaften beträgt sie inzwischen durchschnittlich 14 % des steuerpflichtigen Ergebnisses. Darüber hinaus wird Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % erhoben. In Gemeinden mit hohen Hebesätzen ist die Gewerbesteuerbelastung sogar höher als diejenige mit Körperschaftsteuern. Für natürliche Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb besteht zwar grundsätzlich die Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer, jedoch nur dann, wenn überhaupt Einkommensteuern auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu zahlen sind. Anderenfalls geht die Anrechnungsmöglichkeit ins Leere.

Die Gewerbesteuer ist also nach wie vor ein Fremdkörper im deutschen Steuerrecht. Ähnliche Besteuerungsstrukturen sind weltweit einzigartig. Grundlage der Reformüberlegungen sollen nach dem Willen der jetzigen Koalition die von der Stiftung Marktwirtschaft 2008 vorgelegten Konzepte sein, die seinerzeit aber nach eingehender öffentlicher Diskussion an der mächtigen Lobby der Städte und Gemeinden gescheitert waren. Nachdem nun aber das Steueraufkommen aus der Gewerbesteuer von 31,1 Mrd. Euro 2008 auf 26,4 Milliarden in 2009 gesunken ist, sollte die Bereitschaft der Kommunen, über eine Reform nachdenken zu lassen, gestiegen sein. Möglicherweise hilft die pure Not jetzt zu einem Durchbruch auf der Reformbaustelle Gewerbesteuer. Das wäre sehr zu wünschen.

2. Antrag auf Stromsteuererstattung

Seit der Einführung der sogenannten Öko-Steuer im Jahre 1999 sind die Stromsteuer und die Energiesteuer für Bürger und Unternehmen zu einem beachtlichen Kostenblock geworden nicht zuletzt auch aufgrund der zwischenzeitlichen, mehrmaligen Erhöhung dieser Steuern. Unternehmen des produzierenden Gewerbes haben aber zumindest die Chance, die Belastungmit Ökosteuer über Vergütungsmöglichkeiten zu reduzieren. Es besteht die Möglichkeit, eine Stromsteuerermäßigung zu beantragen. Der Antrag muss für das abgelaufene Jahr, also für 2009 z.B. spätestens bis zum 31.12.2010 beim zuständigen Hauptszollamt eingereicht werden (Ausschlussfrist). Eine Erstattung von nachweislich gezahlter Stromsteuer erfolgt dann, wenn diese Steuer einen Sockelertrag von € 511,50 übersteigt und darüber hinaus mehr als 0,4 % der gesamten im Jahre 2009 gezahlten rentenversicherungspflichtigen Entgelte beträgt. Von dem übersteigenden Betrag werden 95 % erstattet.

Mit Hilfe des nachfolgenden Berechnungsschemas können Sie überprüfen, ob Sie einen Ermäßigungsantrag für 2009 stellen sollten. Falls Ihnen das zu kompliziert ist, empfehle ich die Anfrage bei Ihrem Steuerberater. Er wird Ihnen sicher auch weitere Informationen zu ergänzenden Entlastungsmöglichkeiten im Bereich der Energiesteuer zur Verfügung stellen können.

3. Mini-und Midi-Job

Immer wieder werde ich gefragt, welche Abgaben fällig werden, wenn Mini-oder Midi-Jobs vereinbart werden. Zur Orientierung möchte ich Ihnen folgende Übersicht zur Hand geben:

Regeln für Minijobs

*1) entweder einzig Anstellung oder erste Beschäftigung neben voll sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit oder keine Haupttätigkeit und mehrere Minijobs insgesamt unter 400,–€

*2) Haupttätigkeit oder mehrere Minijobs insgesamt über 400,–€

*3) Freiwillige Auffüllung bis derzeit 19,9 % Rentenversicherungsbeitrag möglich, kein Arbeitgeberzuschuss

*4) Insolvenzgeld beträgt vorausssichtlich 0,41 % des Bruttoentgelts