Betriebliche Aufwendungen für VIP-Logen im Fokus der Finanzverwaltung
Betriebliche Aufwendungen für VIP-Logen im Fokus der Finanzverwaltung
Einleitung
Der Fußball erfreut sich in Sachsen und Mitteldeutschland nicht zuletzt durch die Erfolge des Bundesligisten RasenBallsport Leipzig e.V. einer breiten Popularität. Demzufolge entdecken immer mehr Unternehmer des Deutschen liebstes Kind als wirksame Werbeplattform für Ihr Unternehmen. VIP-Logen in Fußballstadien stehen hierbei nicht nur bei den Unternehmern im Fokus. Es ist zu beobachten, dass die betrieblichen Aufwendungen für VIP-Logen vermehrt als zentraler Prüfungsgegenstand von den Betriebsprüfern der Finanzämter ausgewählt werden. Dies gilt nicht nur für Prüfungen der Ertragsteuern, sondern auch für Prüfungen der Lohn- und Umsatzsteuer. Im Folgenden wird die steuerliche Behandlung solcher VIP-Logen kurz dargestellt und aufgezeigt, an welcher Stelle die Finanzverwaltung genau hinschaut.
Bestandteile einer VIP-Logen-Vereinbarung
Die Vereinbarungen zur Anmietung einer VIP-Loge haben ganz unterschiedliche Bezeichnungen. Ob die Vereinbarung nun „Hospitality- und Kommunikationsvertrag“, „Business-Seats-Vereinbarung“ oder „Skybox-Vereinbarung“ genannt wird, beinhalten sie doch alle, regelmäßig nicht nur die reine Nutzung der Loge und die Berechtigung die Spiele zu sehen, sondern auch die Bewirtung der Nutzer der Loge. Zudem wird die Möglichkeit eingeräumt, sein Unternehmen werbewirksam zu präsentieren. Diese einzelnen Bestandteile werden in der Regel in einem Gesamtpaket vereinbart, wofür dem Unternehmer ein Gesamtbetrag in Rechnung gestellt wird.
Der VIP-Logen Erlass
Die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen ist im BMF-Schreiben vom 22. August 2005 („VIP-Logen-Erlass“, IV B 2 – S 2144 – 41/05) geregelt. Das Bundesfinanz-ministerium hatte das BMF-Schreiben im Vorfeld der FIFA-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland erlassen. Im Kern beschäftigt sich das BMF-Schreiben mit der Frage, wie ein Gesamtpreis auf die oben genannten Vertragsbestandteile einer VIP-Logen-Vereinbarung aufgeteilt werden kann. Weil eine Aufteilung im Verhältnis der Teilwerte oft nur mit hohem Aufwand möglich ist, gibt das BMF-Schreiben allen Steuerpflichtigen eine Vereinfachungsregel für eine pauschale Aufteilung der Vergütung an die Hand.
Das Bundesfinanzministerium ordnet die Gesamtvergütung zu 30 % dem Eintritt inklusive der Logennutzung, zu 30 % der Bewirtung und zu 40 % der Werbung zu. Vorbehaltlich anderslautender Nachweise geht das BMF-Schreiben weiter vereinfachend davon aus, dass sich die Eintrittsberechtigung und Logennutzung zu 50 % auf Geschäftspartner und zu 50 % auf eigene Arbeitnehmer verteilen.
Betriebliche Aufwendungen für VIP-Logen | |||
30 % Eintritt und Logennutzung | 30 % Bewirtung | 40 % Werbung | |
1/2 Geschäftspartner | 1/2 Arbeitnehmer | Geschäftspartner mit eigenen Arbeitnehmern |
|
nicht abziehbar wenn > 35€ | abziehbare Betriebsausgabe | 70 % Betriebsausgaben | abziehbare Betriebsausgabe |
∑ 76 % abziehbare Betriebsausgaben |
Werden Geschäftspartner ohne eine Gegenleistung zu einem Spiel in eine VIP-Loge eingeladen, handelt es sich um ein Geschenk, für das ein steuerliches Abzugsverbot existiert, soweit das Geschenk den Wert von 35 Euro überschreitet. Eine weitere Besonderheit ist die Behandlung des Bewirtungsanteils, der – wie allgemein bekannt – nur zu 70 % steuerlich zum Abzug gebracht werden kann. Da der Anteil für den Geschäftspartner für Logennutzung und Eintritt in aller Regel höher ist als 35 Euro, verbleiben im Ergebnis 76 % der gesamten betrieblichen Aufwendungen für VIP-Logen, die in der steuerlichen Gewinnermittlung die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern.
Steuerliche Folgekosten
Bei einer steuerlichen Darstellung dürfen in diesem Zusammenhang die steuerlichen Folgekosten nicht unerwähnt bleiben. Die Umsatzsteuer, die dem Unternehmer auf nicht abziehbare Geschenke und Bewirtungskosten in Rechnung gestellt wird, darf nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Demzufolge sind nur 76 % der auf die Vergütung für VIP-Logen berechneten Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar. Die restlichen 14 % belasten als Aufwand das handelsrechtliche Jahresergebnis. In der steuerlichen Gewinnermittlung dürfen die nicht abziehbaren Umsatzsteuerbeträge darüber hinaus nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Für den Geschäftspartner wiederum stellen die geschenkten Logenplätze eine Betriebseinnahme dar, die dieser versteuern muss. Da der einladende Unternehmer in der Regel nicht möchte, dass dem beschenkten Geschäftspartner auch noch steuerliches Ungemach durch den Gratis-Stadionbesuch droht, kann dieser selbst die Besteuerung in Höhe von 30 % der zugewendeten Aufwendungen einschließlich der Umsatzsteuer übernehmen. Für den Geschäftspartner ergeben sich in diesem Fall keine weiteren Erklärungspflichten gegenüber dem Finanzamt. Für die eingeladenen Arbeitnehmer handelt es sich bei den Zuwendungen vom Arbeitgeber nicht um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Arbeitnehmer nur aus geschäftlichem Anlass gemeinsam mit dem Geschäftspartner in die Loge mitgenommen werden.
Ergebnis des VIP-Logen-Erlasses
Wer sich die steuerlichen Auswirkungen in Euro zusammenrechnet, kommt schnell zu dem Schluss, dass die Auszahlungen für eine VIP-Loge aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit deutlich niedriger sind als der Nettorechnungsbetrag, der insgesamt in Rechnung gestellt wird. Bei einer GmbH beispielsweise betragen die gesamten Auszahlungen in Abhängigkeit vom Gewerbesteuerhebesatz ca. 87 % des Nettorechnungsbetrages. Vom Bruttorechnungsbetrag sind es gar nur ca. 73 %, die das Unternehmen als Auszahlung einplanen muss.
Auszahlung (-) Einzahlung (+) | VIP-Logen-Erlass gilt | VIP-Logen-Erlass gilt nicht |
Nettorechnungsbetrag für die VIP-Loge | -100,00 € | -100,00 € |
Umsatzsteuer | -19,00 € | -19,00 € |
Vorsteuererstattung 76% | 14,44 € | 0,00 € |
Pauschale Steuer in Höhe von 30% für Geschenke | -5,36 € | -35,70 € |
Minderung der Steuerlast durch die Abziehbarkeit von 76 % der Aufwendungen bei einem Steuersatz von 30 % | 22,67 € | 0,00 € |
Summe | -87,25 € | -154,70 € |
Auswirkungen bei Nichtanwendung des VIP-Logen-Erlasses
Ohne eine Glaubhaftmachung einer betrieblichen Nutzung sind die Finanzämter angehalten, den Betriebsausgabenabzug vollständig zu versagen. Zusätzlich droht durch die unterstellte private Veranlassung die Versteuerung als verdeckte Gewinnausschüttung, Entnahme oder als steuerpflichtiger Lohn. Im Ergebnis können somit die Investitionskosten für eine VIP-Loge in Abhängigkeit von der Rechtsform und dem anzuwendenden Steuersatz schnell um mehr als 50 % über dem Nettorechnungsbetrag liegen, dass im Vergleich zu den Auswirkungen bei einer Anwendbarkeit des VIP-Logen-Erlasses fast eine Verdopplung der Ausgaben bedeutet. Da die Betriebsprüfungen solche Sachverhalte erst Jahre später steuerlich würdigen, kommen neben den Nachzahlungen auch noch Zinsen in Höhe von 6 % jährlich hinzu. In diesem Fall würde kein vernünftiger Mensch die Kosten der VIP- Loge „über die Firma“ abrechnen. Die Finanzierung aus ausgeschüttetem Gewinn wäre wesentlich problemloser und auch sehr viel preiswerter. In diesem Fall fiele die oben mit 35,70 € ausgewiesene pauschale Lohnsteuer für Geschenke ersatzlos weg.
Anwendungsvoraussetzung für den VIP-Logen-Erlass
Um allerdings überhaupt in den Anwendungsbereich der pauschalen Aufteilung aus dem BMF-Schreiben zu kommen, müssen die Aufwendungen für die VIP-Loge betrieblich veranlasst sein. Der VIP-Logen-Erlass verweist hierfür auf das BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998 („Sponsoring-Erlass“, IV B 2 – S 2144 – 40/98, IV B 7 – S 0183 – 62/98) mit dem darin gefassten Begriff „Sponsoring“. Der Mieter einer betrieblich genutzten VIP-Loge muss demzufolge als Sponsor angesehen werden, damit er die Aufwendungen überhaupt steuerlich geltend machen kann.
Wie bereits in der „Wirtschaft“ Nr. 14 vom November 2015 („Steuerrechtliche Aspekte der Sportunterstützung“) ausgeführt wurde, versucht der Fiskus dadurch steuerlich abziehbare Betriebsausgaben von den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung abzugrenzen. Insbesondere beim Stadionbesuch des Lieblingsfußballvereins kann es allerdings zur Überlagerung von betrieblichen und privaten Interessen kommen, weshalb die Betriebsprüfer an dieser Stelle genau hinschauen.
Aufwendungen im Zusammenhang mit VIP-Logen in Sportstätten sind betrieblich und eben nicht privat veranlasst, wenn der Unternehmer mit der VIP-Loge eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung verfolgt und damit wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen anstrebt, indem er sein unternehmerisches Ansehen sichern oder erhöhen möchte. Dies ist laut dem Sponsoring-Erlass insbesondere dann der Fall, wenn der Empfänger der Geldleistungen werbewirksam auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Unternehmens hinweist.
Definition von Werbung
Von wesentlicher Bedeutung für die Anwendbarkeit des VIP-Logen-Erlasses ist somit das Vorhandensein einer Werbeleistung. Was genau unter Werbung zu verstehen ist, lässt der VIP-Logen-Erlass weitestgehend offen. In der Einleitung des BMF-Schreibens werden unter den üblichen Werbeleistungen beispielhaft „Werbung über Lautsprecheransagen, auf Videowänden, in Vereinsmagazinen“ aufgezählt. Dies sind jedoch Werbeleistungen, die üblicherweise den großen Hauptsponsoren als Gegenleistung für Ihre Sponsoringzahlung vorbehalten bleiben. Für Mieter einer VIP-Loge sind solche Werbeleistungen allein schon durch die teils hohe Zahl an VIP-Logen in einem Stadion unüblich. Die Anwendung des VIP-Logen-Erlasses auf die Fälle aus dieser beispielhaften Aufzählung zu beschränken, würde dazu führen, dass der Erlass faktisch kaum einen Anwendungsbereich hätte.
Definiert man Werbung als Beeinflussung des Kundeverhaltens durch Kommunikationsmittel zur Steigerung des Absatzes, muss der Adressatenkreis der Werbeleistung nicht sämtliche Zuschauer im Stadion umfassen. Auch wenn nur ein begrenzter Teil der Zuschauer oder sogar nur die eingeladenen Kunden und Geschäftspartner Adressaten der Werbung sind, liegt eine Werbeleistung vor, die zu einer Anwendung des VIP-Logen-Erlasses führen muss. Dies wäre der Fall, wenn Werbemaßnahmen zum Beispiel in Form eines Firmenaufstellers nur innerhalb der angemieteten VIP-Loge platziert werden. Denn die imagefördernde emotionale Verknüpfung des Sporterlebnisses mit dem eigenen Unternehmen ist für Unternehmer das Hauptmotiv für die Anmietung einer VIP-Loge.
Die unzureichende Abgrenzung des Begriffs Werbeleistung im BMF-Schreiben führt naturgemäß zu Streitpotential mit der Finanzverwaltung. Um dies zu vermeiden, sollte bereits bei der Vertragsgestaltung auf eine möglichst detaillierte Beschreibung der Werbeleistungen geachtet werden.
Nachweise für den Zweck der Loge
Unternehmer, die eine Investition in eine VIP-Loge in Erwägung ziehen, sollten sich daher der Wichtigkeit der Nachweisführung für die betriebliche Veranlassung bewusst sein. In jedem Fall sollte für jede Nutzung der Loge genau dokumentiert werden, wer die Loge zu welchem Zweck mit welchen Geschäftspartnern genutzt hat. Damit kann später gegenüber dem Finanzamt aufgezeigt werden, dass mit der VIP-Loge eine Werbeleistung verbunden ist. Neben der fehlenden Nachweisführung ist eine reine private Veranlassung unter anderem dann gegeben, wenn der Unternehmer die Eintrittskarten Dritten überlässt, um damit gesellschaftlichen Konventionen zu entsprechen, zum Beispiel aus Anlass eines persönlichen Jubiläums oder als Geburtstagsgeschenk.
Neben den steuerlichen Aspekten sollten Mieter einer VIP-Loge stets Vorsicht bei Einladungen von Personen aus dem öffentlichen Sektor walten lassen. Stellt die Betriebsprüfung fest, dass auch Amtsträger, wie zum Beispiel Politiker, in die VIP-Loge eingeladen wurden, übermittelt sie den Verdacht der Vorteilsgewährung nach § 333 StGB der Staatsanwaltschaft, die ihrerseits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einleiten kann. Auf einen konkret empfangenen Vorteil vom Amtsträger kommt es dabei nicht an. Auch gegen die in großen Unternehmen inzwischen üblichen Compliance – Regeln könnte die Annahme einer Einladung in eine VIP – Loge verstoßen. Im Zweifel sollte rechtzeitig vor der Einladung und auch vor der Annahme jeweils rechtlicher Rat eingeholt werden.
Fazit
Investitionen von Unterstützern des Sports sind nicht nur im Fußball, sondern insbesondere auch bei gemeinnützig organisierten Sportarten und Kulturveranstaltungen wünschenswert und notwendig. Unternehmer, die teilweise hohe Summen für eine VIP-Loge investieren, sollten die Besteuerung innerhalb ihres Investitionskalküls nicht vernachlässigen. Ein gut geplanter Einsatz einer VIP-Loge ist nicht nur ein lohnendes Marketinginstrument, eine entsprechende Organisation erspart zudem viel Ärger mit dem Finanzamt und am Ende bares Geld.