Corona Sofort-Hilfe, Erbschaftsteuer & Gutscheine


Corona Sofort Hilfe – Rückzahlung prüfen

Als erste Maßnahme der Bundesregierung wurden je nach Unternehmensgröße zwischen 9.000 EUR und 15.000 EUR Soforthilfe gewährt. Anfangs erfolgte die Auszahlung sehr unkompliziert und ohne aufwändige Prüfung durch die verantwortlichen Stellen.

Der Anspruch auf die Soforthilfe war jedoch an sehr konkrete Voraussetzungen geknüpft. Wir gehen davon aus, dass spätestens im Rahmen der Steuerveranlagungen 2020 eine Überprüfung und ggf. eine Rückforderung erfolgen wird.

Diese Ausführungen gelten ebenso für die Überbrückungshilfe I und II.

Nach Ansicht des Fiskus sind die Soforthilfe und Überbrückungshilfen als sonstiger betrieblicher Ertrag zu versteuern. Wir raten deshalb auch aus steuerlicher Sicht eine Rückzahlungsverpflichtung zu überprüfen. Zahlen Sie dieses Jahr eine zu hoch erhaltene Förderung zurück, so vermeiden Sie auch in diesem Jahr die Versteuerung für diesen Betrag.


Erbschaftsteuer – Wegfall Verschonungsabschlag

Werden Unternehmen oder Anteile an Unternehmen, z.B. KG Anteile, unentgeltlich übertragen so entsteht bei Überschreitung der Freibeträge entsprechend Erbschaft- oder Schenkungssteuer. Nach § 13a ErbStG kann für den steuerpflichtigen Teil der Übertragung eine Ermäßigung (Verschonungsabschlag) beantragt werden. An diesen sind umfangreiche Voraussetzungen geknüpft, u.a. dass der Betrieb oder der KG Anteil innerhalb von fünf Jahren (Behaltefrist) nicht veräußert wird. Die Aufgabe gilt ebenfalls als Veräußerung.

Die Schenkung eines Betriebes kann für den Beschenkten nicht nur ein Segen sein, sondern zu einer erheblichen Last werden. Dies tritt aus wirtschaftlichen Gründen spätestens dann ein, wenn die Geschäfte nicht wie erwartet sich entwickeln. In der heutigen Zeit ist dies leider immer öfter zu bemerken. Neben den Sorgen zum Überleben der Unternehmen kommen auch die persönlichen Fragen der Nachversteuerung des bisher ggf. steuerfrei erhaltenen Vermögens. Es besteht die Gefahr ein notwendiges Insolvenzverfahren nur als steuerlichen Gründen zu verzögern.

Wir raten im Zusammenhang mit der aktuellen BFH Rechtsprechung BFH, 1.7.2020 – II R 19/18 bei einer wirtschaftlichen Schieflage einer KG die Prüfung der Insolvenzreife zeitnah durchzuführen. Die reine Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt bei einer KG – anders bei Kapitalgesellschaften – nicht immer zum Wegfall des Verschonungsabschlages.

Sollten Sie betroffen sein, so konsultieren Sie einen Rechtsanwalt in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater.


Gutscheine zum Jahresende – wir warnen vor Gestaltungsmissbrauch

Nach der heutigen Rechtslage entsteht die Umsatzsteuer bereits bei der Herausgabe von Gutscheinen, wenn es sich um einen „Einzweckgutschein“ handelt. Dabei handelt es sich um einen Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen.

Um die 16% Mehrwertsteuer für Lieferungen in 2021 zu „retten“ könnte die Idee umgesetzt werden, bis 31.12.2020 einen Gutschein für die Ware zu verkaufen, für welchen dann nur 16% Umsatzsteuer entstehen.

Hierbei ist aber Vorsicht geboten. Die Finanzverwaltung führt in ihrem Schreiben vom 4. November 2020 in RZ 5 aus, dass bei einem konkreten Bezug zu einer Lieferung es sich um eine Anzahlung und nicht um einen Gutschein handelt. Somit wird dann der Umsatzsteuersatz zum Zeitpunkt der endgültigen Lieferung (ggf. 19%) fällig.

Konsultieren Sie in solchen Fällen vorab Ihren Steuerberater.