Ersetzendes Scannen & Erbschaftsteuerreform

1. Ersetzendes Scannen – Platz sparen im Archiv

Die neuen Grundsätze zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) geben beim Scannen der Rechnungen dem Steuerpflichtigen einen verbindlichen Leitfaden vor, wie aus Papierdokumenten steuerlich anerkannte elektronische Dokumente erstellt werden können.

Anschließend dürfen aus steuerrechtlicher Sicht die Papierrechnungen vernichtet werden (GoBD Rz. 140). Beachten Sie, dass für außersteuerliche Zwecke Originale u. U. aufzubewahren sind (z. B. für Garantieansprüche).

Voraussetzung dafür ist eine in Papierform vorliegende Dokumentation des Scan-Prozesses.

Nach dem Scannen dürfen die Papierbelege nicht mehr in die Finanzbuchführung eingehen. Ist dies dennoch notwendig, so sind die Papierbelege erneut zu scannen, damit Vermerke und Kontierungen auch in der digitalen Welt sichtbar sind.

Um die oben genannte Dokumentation des Scan-Prozesses sicher ausarbeiten zu können, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Dieser verfügt über entsprechende Vorlagen und Checklisten, welche er über seinen Programmanbieter beziehen kann.

2. Erbschaftsteuerreform wird konkret

Das Bundesministerium der Finanzen hatte im März ein Eckwertepapier zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht. Dieses Papier ist in großen Teilen durch einen Referentenentwurf des Ministeriums geändert und ersetzt worden.

Der Referentenentwurf sieht kurz zusammengefasst folgende neue Regelungen vor:

Übertragung von großen Betriebsvermögen

Übersteigt der Wert des übertragenen Betriebsvermögens 20 Mio EURO soll der Erwerber ein Wahlrecht erhalten, entweder eine Verschonungsbedarfsprüfung durchzuführen oder einen besonderen Verschonungsabschlag in Anspruch zu nehmen. Die maßgebliche Wertschwelle wird von 20 Mio. EURO auf 40 Mio. EURO erhöht, wenn der Gesellschaftsvertrag zehn Jahre vor und 30 Jahre nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung Ausschüttungsbeschränkungen vorsieht. Diese Regelung ist aus unserer Sicht praxisfremd.

Lohnsummen

Die Überprüfung der Lohnsummen wird bereits ab drei Mitarbeitern im Unternehmen erfolgen. Jedoch muss für die Inanspruchnahme der Begünstigung zwischen vier bis zehn Mitarbeitern nur eine reduzierte Lohnsumme von 250 % für fünf Jahre bzw. 500 % für sieben Jahre erfüllt werden.

Ab elf Arbeitnehmern bleibt es bei der alten Regelung. Eine Aufspaltung von Betrieben wird nicht mehr möglich sein.

Verwaltungsvermögen

Als Verwaltungsvermögen wird der Teil des Betriebsvermögens definiert, welcher grundsätzlich nicht zum Betrieb des Gewerbes notwendig ist und deshalb nur eingeschränkt begünstigt werden soll. Es sollen die einzelnen Wirtschaftsgüter im Unternehmen betrachtet werden, ob sie für den Betrieb notwendig sind oder nicht. Dies wird in der Praxis zu erheblichen Diskus-sionen mit der Finanzverwaltung führen.

Bisher konnten 50 % Verwaltungsvermögen begünstigt mitübertragen werden. In der neuen Fassung soll zusätzlich zum originären Produktivvermögen nur ein Teil des Nettowertes des nicht begünstigten Vermögens (10 %) wie begünstigtes Vermögen behandelt werden.

Sind Vermögensübertragungen bei Ihnen derzeit geplant, raten wir dringend zur Prüfung auf der Grundlage der aktuellen Gesetzeslage.