Investitionszulage

Investitionszulage Wie bereits im letzten Heft angekündigt, soll nochmals auf die Förderung von Investitionen in den neuen Bundesländern hingewiesen werden. Vom Investitionsbetrag werden bis zu 25 % für Erstinvestitionen und bis zu 10 % für andere Investitionen vom Fiskus steuerfrei gewährt, wenn die Wirtschaftgüter mindestens 5 Jahre lang in den neuen Bundesländern eingesetzt werden sollen. Sollte dieses Ziel nicht realisiert werden, ist die Zulage zurückzuerstatten. Hinsichtlich der Höhe der Zulage ist zwischen verschiedenen Gewerbeklassen zu unterscheiden. Diese sind: -> verarbeitendes Gewerbe -> produktionsnahe Dienstleistungen -> Kleine u. mittlere Handwerker und handwerksähnlichen Betriebe bis 250 Mitarbeiter im Verbleibenszeitraum -> Gross- und Einzelhandel in Innenstädten bis 50 Arbeitnehmer im Verbleibenszeitraum Es wird die Anschaffung betrieblich genutzter, beweglicher Wirtschaftgüter begünstigt, die, je nach Gewerbeklasse, nach dem 31. 12. 1998 und vor dem 1.1.2005 bzw. 1.1.2002 realisiert sein müssen. Hierbei wird unterschieden zwischen Erstinvestitionen und anderen Investitionen. Während die anderen Investitionen unproblematisch sind, werden Erstinvestitionen wie folgt definiert: Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die einem der folgenden Vorgänge dienen: -> Errichtung einer neuen Betriebsstätte, -> Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, -> Grundlegende Änderung eines Produkts oder eines Produktionsverfahren eines gestehenden Betriebes oder einer bestehenden Betriebsstätte oder -> Übernahme eines Betriebes, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre. Darüber hinaus werden auch Investitionszulagen für die Anschaffung und Herstellung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, Teileigentum, Gebäudeteile als selbständige Wirtschaftsgüter gewährt. Erfreulich ist, dass die bisher geltende Ausschlussfrist des 30. September entfallen ist. Neben diesen Investitionszulagen werden auch solche für Modernisierungsmassnahmen an Mietwohngebäuden sowie Mietwohnungsneubau – betrieblich oder privat- und für Modernisierungsmassnahmen an einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus oder einer eigenen Eigentumswohnung gewährt. Auf diese Zulagensätze möchte ich an dieser Stelle nur verweisen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Steuerberater.