Krankheitskosten, private KV, Online-Marketing & Kleinunternehmer
Krankheitskosten sieht das Finanzamt nicht mehr als zwangsläufig an
In der privaten Krankenversicherung besteht bei vielen Verträgen die Möglichkeit einer Beitragsrückerstattung sofern keine Kosten eingereicht werden. Die Finanzverwaltung sieht es als systematisch korrekt an, zum einen die Sonderausgaben um die Beitragsrückerstattung zu kürzen und zum anderen genau diesen Betrag der Krankheitskosten der zumutbaren Belastung bei der Kürzung der außergewöhnlichen Belastungen zu unterwerfen.
Privat Krankenversicherte werden somit aus unserer Sicht zweifach benachteiligt.
Mit einer neuen, erweiterten Rechtsauffassung, bestätigt durch das Finanzgericht Niedersachsen mit Urteil vom 20. Februar 2019 (9 K 325/16), geht die Finanzverwaltung einen Schritt weiter. Sie sieht die selbst getragenen Krankheitskosten nicht mehr als zwangsläufig an und lässt den Abzug auch als außergewöhnliche Belastung nicht mehr zu. Somit verschärft sich die oben beschriebene Situation. Die Revision ist zugelassen. In strittigen Fällen soll Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Beitragsentlastungstarife in der privaten KV nutzen
Im Zusammenhang mit dem oben geschriebenen Artikel verweisen wir auf die bisher aus unserer Sicht wenig genutzte Möglichkeit, freiwillig höhere Beiträge zur privaten Krankversicherung in der Basisversorgung einzuzahlen. Diese Beiträge sind grundsätzlich voll abzugsfähig. In Zeiten hoher Einkommen sichern Sie sich damit eine hohe Steuerentlastung und im späteren Rentenalter mit niedrigem Einkommen geringere Beiträge zur privaten Krankenversicherung. Bitte lassen Sie sich von Ihrem steuerlichen Berater ausführlich die individuellen Abzugsmöglichkeiten berechnen. Diese sind von weiteren Faktoren abhängig, auf die wir hier im Artikel in der Kürze nicht eingehen können.
Online-Marketing nicht mit 15 % Quellensteuer
In der letzten Ausgabe hatten wir auf die Idee einiger Finanzverwaltungen verwiesen, die Werbung über Suchmaschinenbetreiber mit Quellensteuer zu belegen. Bund und Länder haben sich darauf geeinigt von dieser Praxis abzusehen. Somit wurde unsere Rechtsaufassung bestätigt.
Kleinunternehmer werden ab diesem Jahr zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen aufgefordert
Von Kleinunternehmern mit einem Umsatz im laufenden Jahr von weniger als EUR 17.500,00 und voraussichtlich im Folgejahr von weniger als EUR 50.000,00 wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. In der Finanzverwaltung wurde bei diesen Gewerbetreibenden deshalb das sogenannte „U-Signal“ nicht gesetzt.
Als Anfang des Jahres das Hinweisschreiben zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt versandt wurde, waren sowohl die Unternehmer überrascht als auch einige Finanzbeamte bei denen wir Rückfragen stellten. Sie sind laut dem Schreiben bei einer bisher entrichteten Umsatzsteuer von weniger als EUR 1.000,00 jährlich von der Abgabe der Voranmeldungen befreit.
Soweit war dies nichts Neues. Warum jedoch versandte das Finanzamt diese Schreiben?
Hintergrund ist die Änderung des Abschnittes 18.2 Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteueranwendungserlasses. Hier wurde aus unserer Sicht der technische Fehler in der Finanzverwaltung korrigiert, nach dem Kleinunternehmer weder Voranmeldungen noch Umsatzsteuerjahreserklärungen abgeben mussten.
Bei vielen Kleinunternehmern werden deshalb steuerliche Sachverhalte oftmals nicht berücksichtigt. Zum Beispiel bei innergemeinschaftlichen Erwerben oder Leistungsbezügen, bei denen der Erwerber oder Leistungsempfänger zwar die Umsatzsteuer schuldet, jedoch keine Vorsteuern gegenrechnen kann.
Kleinunternehmer haben jetzt ggf. quartalsweise bereits diese Daten zu melden und die Umsatzsteuern zu entrichten. Somit sind für Kleinunternehmer die Aufzeichnungen auch zeitnah (monatlich) zu führen.