Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen, Abschaffung der Abgeltungssteuer & Vereinfachungen bei Spenden für Flüchtlingshilfe

 

1. Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen von Streubesitzanteilen soll entfallen

Grundsätzlich sind Dividenden und Veräußerungsgewinne, die eine inländische Kapitalgesellschaft vereinnahmt, nach § 8b KSTG steuerfrei. Für Dividenden gilt dies jedoch nur, wenn die Höhe der Beteiligung zu Jahresbeginn mindestens 10% betragen hat. Geringere Beteiligungsquoten gelten als Streubesitzanteile.

Veräußerungsgewinne dagegen sind unabhängig von der Beteiligungshöhe steuerfrei.

Am 22.7.2015 veröffentliche das BMF ein Diskussionspapier, in dem die Abschaffung der Steuerfreiheit für Veräußerungsgewinne von Streubesitzanteilen gefordert wird. Dabei soll eine Schonfrist bis 31.12.2017 eingeräumt werden.

Nach diesem Stichtag veräußerte Anteile sollen danach der Besteuerung unterworfen werden, auch wenn die Anschaffung viele Jahre zurückliegt. Das BMF räumt im Hinblick auf die möglichen verfassungsrechtlichen Bedenken diese Übergangsregelung ein. Sonst würde es zu einer rückwirkenden nachteiligen Gesetzesänderung kommen.

Dieser Vorschlag vollzieht europarechtliche Vorgaben nach (EUGH Urteil vom 20.10.2011). Wir gehen davon aus, dass zukünftig tatsächlich die Veräußerungen von Anteilen mit geringen Beteiligungsquoten steuerpflichtig werden. Hohe Buchgewinnen sollten hier bis zum Ende der Übergangsregelung kurzfristig realisiert werden, um sich die Steuerbefreiung zu sichern.

 

2. Abschaffung der Abgeltungssteuer ist im Gespräch

Im Bundestag haben sich einige Abgeordnete dafür ausgesprochen, die Abgeltungssteuer möglichst zeitnah abzuschaffen. Sie sehen den Grund in der nicht mehr notwendigen Privilegierung von Einkünften aus Kapitalvermögen.

Hintergrund: Die Abgeltungssteuer wurde ursprünglich eingeführt um die Kapitalflucht aus Deutschland einzudämmen. Seit 2014 existiert ein Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen. Diesem Abkommen sind inzwischen über 90 Staaten, darunter die Schweiz, beigetreten.

Die Kapitalflucht ins Ausland sei deshalb nach Ansicht der Abgeordneten nicht mehr attraktiv.

Wir weisen darauf hin, dass die Abgeltungssteuer tatsächlich nur bei reinen Zinseinnahmen und Steuersätzen über 40% zu einer tatsächlichen Entlastung führt. Bei Gewinnausschüttungen ist die unter bestimmten Bedingungen mögliche Option zum Teileinkünfteverfahren (nur 60% der Einnahmen werden steuerpflichtig) oft günstiger als die Nutzung der Abgeltungssteuer.

Würde die Abgeltungsteuer abgeschafft werden, so müsste der Werbungskostenabzug wieder zugelassen werden.

Somit wird es bei einem erneuten Systemwechsel wieder begünstige und benachteiligte Personenkreise geben.

 

3. Vereinfachte Verwaltungsregeln für Spenden im Zusammenhang mit der Flüchtlingshilfe

Das Bundesministerium für Finanzen hat am 22.09.2015 eine Liste von Vereinfachungsregelungen veröffentlich. Dabei wird der Spenden- und Betriebsausgabenabzug für Steuerpflichtige und Unternehmen wesentlich vereinfacht.

Wir möchten hier darauf hinweisen, dass auch nicht gemeinnützige Organisationen auf Treuhandkonten Spenden zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge sammeln können.

Die Zuwendungen an diese Sammelstellen sind steuerlich abziehbar, wenn die Gelder der Sammlung an eine gemeinnützige Organisation zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden.

Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben werden.