Umsatzsteuer: Minderwertausgleich bei Leasingfahrzeugen

Umsatzsteuer: Minderwertausgleich bei Leasingfahrzeugen als nichtsteuerbarer Schadenersatz

Werden Leasingfahrzeuge während der Mietzeit vom Leasingnehmer nicht gebrauchsgemäß genutzt oder beschädigt, erkennt die Finanzverwaltung den dann zu entrichtenden Minderwertausgleich nach Abschn. 1.3 Abs. 17 Satz 2 f. UStAE nicht als Schadenersatz an.

Nach ihrer Auffassung ist die Zahlung als Entgelt für die bereits erfolgte Gebrauchsüberlassung und Duldung der Nutzung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus zu beurteilen. Auf die Art des Leasingvertrags und des überlassenen Leasinggegenstands sowie die Ursache für die Wertminderung kommt es dabei nicht an.

Der BFH führte mit Urteil vom 20.3.2013 – XI R 6/11; veröffentlicht am 31.7.2013 aus, dass es bei der Beschädigung und der Entrichtung des Minderwertes am Leistungsaustausch zwischen den Vertragsparteien mangelt und damit an einer Grundlage für eine steuerbare Leistung.

Der Leasingnehmer schuldet insofern kein Entgelt für eine vereinbarte Leistung, sondern er leistet Ersatz für einen Schaden, der seine Ursache in einer nicht mehr vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs hat.

Damit folgte der Bundesfinanzhof im Steuerrecht einem vorangegangenen Urteil des Bundesgerichtshofes im Zivilrecht (Urteil v. 18.5.2011 – VIII ZR 260/10).

Mit diesem Urteil sparen alle betroffenen Leasingnehmer, welche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, beispielsweise Privatpersonen, 19 % Umsatzsteuer auf den Minderwertausgleich.